- Sozialversicherung
Zum 1. Januar 2026 sind eine ganze Reihe auch an lohnsteuerlichen Neuregelungen in Kraft getreten.
Zum Jahreswechsel 2025/2026 wurde die Umsatzsteuer für Speisenin der Gastronomie dauerhaft von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt.
Die neue Aktivrente gilt seit dem 1. Januar 2026. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und weiterarbeiten möchten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei zu ihrem regulären Einkommen hinzuzuverdienen. Damit soll dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegengewirkt werden und erfahrene Fachkräfte sollen länger im Arbeitsmarkt gehalten werden.
2026 wird der Grundfreibetrag von 12.096 Euro auf 12.348 Euro angehoben. Erst wenn Einkünfte diesen Betrag übersteigen, müssen sie versteuert werden.
Die Pendlerpauschale erhöht sich zum 1. Januar 2026 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Die zeitliche Befristung der sogenannten Mobilitätsprämie wird aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringem Einkommen die Prämie über das Jahr 2026 hinaus in Anspruch nehmen können.
Unterkunftskosten für die Unterbringung im Ausland in Fällen der doppelten Haushaltsführung sind ab 2026 grundsätzlich bis zu 2.000 Euro begünstigt.
Die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent der steuerpflichtigen Teile einer Betriebsfeier, die nicht allen Beschäftigten des Betriebs oder Teilbetriebs offensteht, ist ab 2026 nicht mehr möglich.
Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro angehoben.
Gewerkschaftsmitglieder können ihren Beitrag ab 2026 zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen vom zu versteuernden Einkommen absetzen.
Ab dem 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld auf 259 Euro pro Monat und Kind – also 4 Euro mehr als 2025. Der Kinderfreibetrag wird auf 9.756 Euro pro Kind und Jahr erhöht.
Bis zum 28. Januar 2026 ist die Umlagepflicht für das Kalenderjahr 2026 zu beurteilen und der Erstattungssatz für das Kalenderjahr 2026 im Umlageverfahren für Krankheitsaufwendungen (U1) zu wählen.
Arbeitgeber haben bis zum 28. Januar 2026 (Fälligkeitstag der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Januar 2026) zu beurteilen, ob sie im Jahr 2026 im Umlageverfahren für Krankheitsaufwendungen U1 umlagepflichtig sind.
Der Umlagepflicht zur U1 unterliegen Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Beurteilung erfolgt auf Basis der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres 2025. Die Feststellung gilt dann für das gesamte aktuelle Kalenderjahr 2026. Sie bleibt auch dann maßgebend, wenn sich im Laufe des Kalenderjahres die Anzahl der Mitarbeiter erheblich ändert. Angerechnet werden grundsätzlich alle Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Die sozialversicherungsrechtliche Stellung und die Krankenkassenzugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer spielen dabei keine Rolle. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.
Zur U1 umlagepflichtige Arbeitgeber müssen zudem beachten, dass sie bis zum 28. Januar 2026 auch die Höhe des Erstattungssatzes bei der jeweils für den Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse wählen können. Dieses Wahlrecht besteht nur zu Jahresbeginn und der Arbeitgeber ist dann im Kalenderjahr 2026 an den entsprechenden Erstattungssatz gebunden.
Hintergrund:
Die Umlage U1 ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Sie sichert das Risiko und die finanziellen Belastungen für Arbeitgeber ab, die durch die gesetzlich zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitnehmer entstehen. Details sind im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt. Arbeitgeber, die an der Umlage U1 teilnehmen müssen, zahlen eine monatliche Umlage an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers. Im Gegenzug erstattet diese bei Krankheit des Arbeitnehmers einen prozentualen Anteil des fortgezahlten Arbeitsentgelts. Krankenkassen bieten zur U1 verschiedene Erstattungssätze an. Nach der Höhe des Erstattungssatzes richtet sich auch die Höhe der Umlage. Die Erstattungsanträge sind elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe SV-Meldeportal zu stellen.
Kurz vor Weihnachten wurde das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz schafft für Arbeitgeber Klarheit, in welchen Fällen die Gesonderte DEÜV-Meldung im Zusammenhang mit dem Übergang in den Altersruhestand bei Arbeitnehmern erstellt werden muss.
Arbeitnehmer, die eine Altersrente beantragen, können bislang im Antrag zur Bewilligung der Rente die Nutzung der Gesonderten Meldung (§ 194 SGB VI) auswählen.
Dann fordert die Deutsche Rentenversicherung den Arbeitgeber auf, diese Meldung über das DEÜV-Meldeverfahren abzugeben und die bereits abgerechneten Entgelte im laufenden Kalenderjahr gesondert zu melden. Die Arbeitsentgelte für den restlichen Zeitraum bis zum Rentenbeginn werden fiktiv durch den Rentenversicherungsträger hochgerechnet. Durch diesen Ansatz können bereits vor dem Rentenbeginn Renten auf Grundlage eines vollständigen Versicherungskontos festgesetzt werden.
Die Gesonderte Meldung ist ab dem 1. Januar 2026 als verpflichtender Regelprozess ausgestaltet. Die Erstellung erfolgt auf elektronische Anforderung der Rentenversicherung über den Kommunikationsserver.
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Das Gesetz umfasst zahlreiche auch lohnsteuerliche Einzelmaßnahmen. Es ist überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten und enthält interessante Neuregelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
So steigt beispielsweise die Pendlerpauschalezum 1. Januar 2026 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Dies bedeutet im Jahr 2026 eine Entlastung in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro.
Außerdem wird die zeitliche Befristung der sogenannten Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringem Einkommen die Prämie über das Jahr 2026 hinaus in Anspruch nehmen können.
Unterkunftskosten für die Unterbringung im Ausland in Fällen der doppelten Haushaltsführung sind ab 2026 grundsätzlich bis 2.000 Euro begünstigt.
Die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent der steuerpflichtigen Teile einer Betriebsfeier, die nicht allen Beschäftigten des Betriebs oder Teilbetriebs offensteht, ist ab 2026 nicht mehr möglich.
Zudem werden die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht.
Gewerkschaftsmitglieder können ihre Beiträge ab 2026 zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen vom zu versteuernden Einkommen absetzen.
Das Steueränderungsgesetz 2025 datiert vom 22. Dezember 2025 und ist bereits im Bundesgesetzblatt Ende 2025 veröffentlicht worden.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) am 19. Dezember 2025 zugestimmt.
Die sogenannte Aktivrente, mit der Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen können, startet zum 1. Januar 2026. Der Bundesrat hat der Neuregelung zugestimmt.
Die Steuerfreiheit der Aktivrente hängt davon ab, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist. Die Steuerbefreiung gilt dann für Einnahmen ab dem Folgemonat. Auf den Bezug einer Rente kommt es nicht an.
Durch eine Übergangsregelung wird auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahrgang 1964 entsprechend berücksichtigt.
Möglich ist die Aktivrente ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei regulären, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Die Steuerfreiheit ist bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren 2026 anzuwenden.
Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind von der jetzt beschlossenen Regelung ausgeschlossen. Über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte können keine Aktivrente beziehen.
WICHTIG: Es gilt das Monatsprinzip. Wird das steuerfreie Volumen in einem Monat nicht ausgeschöpft, kann es daher nicht auf andere Monate übertragen werden.