Qualifizierungsgeld in der Praxis
Seit dem 1. April 2024 gibt es das Qualifizierungsgeld. Seither haben Unternehmen und Arbeitsagenturen erste Erfahrungen mit diesem neuen arbeitsmarktpolitischen Instrument gesammelt.
Seit dem 1. April 2024 gibt es das Qualifizierungsgeld. Seither haben Unternehmen und Arbeitsagenturen erste Erfahrungen mit diesem neuen arbeitsmarktpolitischen Instrument gesammelt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der Entwurf enthält auch Planungen für zahlreiche lohnsteuerliche Neuregelungen.
Arbeitgeber werden sich z. B. damit beschäftigen müssen, dass die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten an die Finanzverwaltung ab 2028 erheblich ausgeweitet werden sollen. Dies gilt u. a. für den Bereich der Reisekosten oder die Mitteilung von steuerfrei geleisteten Kindergartenzuschüssen.
Bei den Reisekosten droht darüber hinaus ab 2027 ohnehin eine wesentliche Verschärfung der Regelungen zum Vorliegen einer sog. ersten Tätigkeitsstätte.
In Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte setzt § 9 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, soll für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt werden.
Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten gelten, da laut Gesetzesbegründung bei einem beruflich veranlassten Auslandseinsatz in der Regel das Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres beendet oder an bestimmte Rahmenbedingungen angepasst werden könne. Im Inland könne sich der Arbeitnehmer leichter auf sich ändernde Verhältnisse einstellen und seine privaten und beruflichen Interessen entsprechend anpassen.
Für die Praxis ist schon jetzt zu bedenken, dass bei einer zeitlich vorgezogenen Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte (24 Monate statt 48 Monate) Arbeitgeber ihren Mitarbeitern vielfach keine Reisekosten mehr steuerfrei zahlen dürfen.
Die parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2026 in Bundestag und Bundesrat bleiben abzuwarten.
Vor dem Landesarbeitsgericht Hessen war die Entschädigungsklage eines abgelehnten Bewerbers erfolgreich. Der Arbeitgeber hatte die Stelle nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben.
Eine nicht gendergerechte Stellenanzeige stellt ein Indiz für eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor (LAG Hessen, Urteil vom 26.1.2026, 7 SLa 435/25). Außerdem zeigt das Urteil: Aus der Tatsache, dass sich ein Bewerber auf mehrere Stellen beworben und eine Vielzahl von gerichtlichen Entschädigungsverfahren durchgeführt hat, lässt sich nicht automatisch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mann auf eine Stellenanzeige mit dem Titel „kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“ beworben. Die Stellenausschreibung enthielt im Fließtext keine geschlechtsspezifische Differenzierung hinsichtlich der Anforderungen oder die Ausgestaltung der Tätigkeit. Der Bewerber, der eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert hat, erhielt eine Absage. Er vertrat den Standpunkt, er sei wegen seines Geschlechts abgelehnt worden, und klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Aus der Stellenausschreibung ergebe sich unter Beachtung des § 11 AGG die Vermutung für eine Diskriminierung.
Der Arbeitgeber war der Meinung, der Bewerber habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Er unterstellte dem Mann, ein sogenannter AGG-Hopper zu sein, der sich ausschließlich beworben habe, um Entschädigungsansprüche gegen das Unternehmen geltend zu machen. Er bewerbe sich bundesweit systematisch auf Stellenanzeigen, die vermeintlich nicht geschlechtsneutral formuliert seien. Ziel dieses Vorgehens sei offenkundig nicht die Erlangung einer Arbeitsstelle, sondern ausschließlich die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen, argumentierte der Arbeitgeber. Es handele sich hierbei um ein etabliertes Geschäftsmodell des Klägers, das auf die Erzielung ungerechtfertigter Vermögensvorteile ausgerichtet sei. Außerdem führe der Kläger innerhalb eines überschaubaren Zeitraums gleich mehrere Verfahren zur Erlangung einer Entschädigung. Gegen eine Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche nach Ansicht des Arbeitgebers außerdem die Entfernung des Arbeitsplatzes zum Wohnort des Bewerbers. Der Kläger habe keinerlei Einzelheiten zu seiner Mobilität, zu etwaigen Umzugsplänen und Umzugsabsichten dargestellt.
Das LAG Hessen gab jedoch dem Bewerber Recht und sprach ihm einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu. Nach Ansicht des Gerichts war die Stelle aufgrund ihrer Formulierung nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben. Dies gilt als Indiz für eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und führt gemäß § 22 AGG zu einer Beweislastumkehr. Das heißt: Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber nachweisen müssen, dass er nicht gegen die Vorschriften zum Diskriminierungsschutz verstoßen hat. Dieser Nachweis ist dem Arbeitgeber nach Auffassung des LAG Hessen nicht gelungen.
Den Einwand des Rechtsmissbrauchs ließ das Gericht hier nicht gelten. Rechtsmissbrauch sei dann anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den formalen Status des Bewerbers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen, um Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz geltend zu machen. Auf Rechtsmissbrauch könne nicht bereits geschlossen werden, wenn eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt, so das LAG Hessen. Nach Ansicht des Gerichts spricht ein solches Verhalten nicht zwingend gegen ein ernsthaftes Interesse an der jeweiligen Stelle. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Ein Kostenabzug für die Nutzung eines Privat-Pkw ist nicht möglich, wenn ein Arbeitnehmer anstelle des Firmenwagens der Privatwagen nutzt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 21. Januar 2026, VI R 30/24) hervor.
Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privat-Pkw begünstigt sind, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat.
Im Streitfall war dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Firmenwagen zur Nutzung überlassen worden. Gleichwohl führte der Arbeitnehmer einige Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch und verlangte hierfür beim Finanzamt den Ansatz der tatsächlichen Kosten. Der Firmenwagen wurde dagegen von der Ehefrau genutzt.
Dienstreisen mit dem Privatwagen sind laut BFH in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.
Erfolgt die Nutzung des Privatwagens aus privaten Gründen (z. B. parallele Überlassung des Firmenwagens an Familienangehörige), sind die entstandenen Aufwendungen als unangemessen anzusehen und insgesamt nicht abzugsfähig.
Arbeitgeber, die die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) bislang noch nicht nutzen, sollten sich frühzeitig mit den technischen und organisatorischen Anforderungen befassen. Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Übermittlung der Daten für alle Arbeitgeber verpflichtend.
euBP seit 2023 grundsätzlich verpflichtend
Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung wurde bereits zum 1. Januar 2023 verpflichtend eingeführt (§ 28p SGB IV).
Allerdings konnten Arbeitgeber bislang auf Antrag für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf die elektronische Übermittlung verzichten. Der Antrag ist formlos unter Angabe der Betriebsnummer bei dem Rentenversicherungsträger zu stellen, der für die jeweilige Betriebsprüfung zuständig ist (§ 126 SGB IV).
Verzicht umfasst auch Daten der Finanzbuchhaltung
Da sich die gesetzliche Regelung nicht ausschließlich auf Entgeltabrechnungsdaten bezieht, umfasst ein erklärter Verzicht grundsätzlich auch die elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung.
Ab 2027 verpflichtende elektronische Datenübermittlung
Ab dem 1. Januar 2027 ist die Nutzung der euBP einschließlich der elektronischen Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung für alle Arbeitgeber verpflichtend.
Unternehmen, die die euBP bislang noch nicht einsetzen, sollten daher rechtzeitig prüfen, ob ihr Entgeltabrechnungssystem die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt. So kann sichergestellt werden, dass die elektronische Datenübermittlung ab 2027 reibungslos funktioniert.
Zum 1. Januar 2027 werden verschiedene Neuerungen im Datenaustauschverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) umgesetzt. Betroffen sind insbesondere stationäre Krankenhausaufenthalte sowie Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen von Arbeitnehmern.
Änderungen bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
Erfolgt eine Verlängerung einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, übermittelt die Krankenkasse ab 1. Januar 2027 das aktualisierte voraussichtliche Entlassungsdatum proaktiv an den Arbeitgeber, wenn der Krankenkasse eine entsprechende Verlängerungsmitteilung der Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung zugeht. Das erfolgt aktuell nicht.
Änderungen bei der Übermittlung tatsächlicher Entlassdaten
Wurde dem Arbeitgeber das voraussichtliche Ende eines stationären Aufenthaltes bzw. der Reha/Vorsorge übermittelt, weil der stationäre Aufenthalt zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht beendet war, erfolgt die Übermittlung des tatsächlichen Entlassungsdatums an den Arbeitgeber seit 2025 proaktiv, wenn der Krankenkasse die Verlängerungsmitteilung vom Krankenhaus zugegangen ist.
Neu ab 1. Januar 2027 ist, dass die Krankenkasse bei Übermittlung des tatsächlichen Entlassdatums den bisherigen Datensatz mit dem voraussichtlichen Entlassdatum storniert – und nicht mehr auf jede Anfrage des Arbeitgebers zum Entlassdatum antwortet.
Meldegrund „6“ wird in „Sonderfall“ umbenannt
Bislang ist im Datenaustauschverfahren das Kennzeichen „6 – teilstationäre Krankenhausbehandlung“ vorgesehen. Hintergrund ist, dass die notwendigen Daten für eine Übermittlung der korrekten Anwesenheitszeiten aus dem Datensatz des Krankenhauses nicht zeitnah vorliegen und damit die relevante Information für die Entgeltfortzahlung den Arbeitgebern nicht übermittelt werden kann.
Die Übermittlung des Kennzeichens „6“ bedeutet daher für den Arbeitgeber, dass eine entsprechende Liegebescheinigung durch die Krankenhäuser zum Nachweis gegenüber den Arbeitgebern auszustellen ist.
Neben teilstationären Krankenhausaufenthalten gibt es im Bereich der Leistungen zur Rehabilitation weitere Leistungen, die ebenfalls nicht elektronisch über das Datenaustauschverfahren übermittelt werden können. Hierzu zählen ganztagsambulante Rehabilitationsmaßnahmen, mobile Rehabilitations- und Kombinationsbehandlungen.
Um auch hier die bisherige fehlerhafte und/oder sehr zeitverzögerte Rückmeldung mit dem Grund „4“ durch die Krankenkassen an die Arbeitgeber zu vermeiden und dem Arbeitgeber den Hinweis zur Anforderung eines entsprechenden Nachweises bei den Arbeitnehmern zu ermöglichen, werden diese Fälle ab 1. Januar 2027 unter dem Meldegrund „6“ abgebildet und der Meldegrund hierfür in „Sonderfall“ umbenannt.