Qualifizierungsgeld in der Praxis
Seit dem 1. April 2024 gibt es das Qualifizierungsgeld. Seither haben Unternehmen und Arbeitsagenturen erste Erfahrungen mit diesem neuen arbeitsmarktpolitischen Instrument gesammelt.
Seit dem 1. April 2024 gibt es das Qualifizierungsgeld. Seither haben Unternehmen und Arbeitsagenturen erste Erfahrungen mit diesem neuen arbeitsmarktpolitischen Instrument gesammelt.
Die Bundesregierung hat eine Gesetzesänderung beschlossen, die eine befristete Rückkehr von Altersrentnern zum früheren Arbeitgeber erleichtert.
Im Rahmen des Rentenpakets 2025 hat die Bundesregierung die Aufhebung des sogenannten Vorbeschäftigungsverbots für Personen, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, beschlossen. Ziel der Neuregelung ist, diesem Personenkreis eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.
Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes dürfen befristete Arbeitsverträge grundsätzlich nur bei Neueinstellungen abgeschlossen werden. Wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber bestanden hat, ist eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht erlaubt (Vorbeschäftigungsverbot). Mit Rentnern, die in eine Beschäftigung zu ihrem Ex-Arbeitgeber zurückkehren wollen, ist deshalb nach bisheriger Rechtslage der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nicht möglich.
Das soll sich nun durch eine Neuregelung in § 41 SGB VI-E ändern. Demnach soll es künftig möglich sein, dass Personen, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, mit ihrem bisherigen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund vereinbaren. Gemäß der Neuregelung gelten für den Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen zwischen einem Altersrentner und dem früheren Arbeitgeber jedoch folgende Grenzen: Eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und eine maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen dürfen nicht überschritten werden.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen.
Die sog. Aktivrente, mit der Menschen im Rentenalter 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen können, soll gemäß dem Aktivrentengesetz bereits zum 1. Januar 2026 starten. Die Regelungen sollten ursprünglich in ein sogenanntes Arbeitsmarktstärkungsgesetz aufgenommen werden.
Durch die Berücksichtigung der Übergangsregelung wird auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahrgang 1964 entsprechend berücksichtigt.
Möglich sein soll die Aktivrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze bei regulären, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Die Steuerfreiheit soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sind von der Regelung ausgeschlossen.
Es gilt das Monatsprinzip. Das in einem Monat nicht ausgeschöpfte steuerfreie Volumen kann daher nicht auf andere Monate übertragen werden.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat.
Vorformulierte Standardklauseln in Arbeitsverträgen können unwirksam sein, wenn sie gegen das Transparenzgebot verstoßen und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen.
Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (LAG Niedersachsen, Urteil vom 22. Mai 2025, 5 SLa 249/25).
In dem Rechtsstreit ging es um die Zahlung einer Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens, nachdem ein Mitarbeiter während der laufenden Kündigungsfrist vom Arbeitgeber freigestellt worden war. Der Arbeitsvertrag enthält eine formularmäßige Klausel, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen. Außerdem erlaubt eine Klausel im "Dienstwagenvertrag" dem Arbeitgeber, im Fall einer Freistellung des Arbeitnehmers die Dienstwagennutzung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu widerrufen. Der betroffene Arbeitnehmer verlangte eine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens für den Zeitraum von Juli bis November 2024. Er war der Meinung, sowohl die Freistellungsregelung im Arbeitsvertrag als auch die Widerrufsklausel in der Dienstwagenregelung seien unwirksam.
Das LAG Niedersachsen gab dem Mitarbeiter Recht. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Klausel, wonach ein Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen vom Arbeitgeber freigestellt werden darf, nicht mit dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch vereinbar. Denn dieser besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist trete dieser allgemeine Beschäftigungsanspruch – so das LAG – nur zurück, wo überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder jedenfalls sachliche Gründe entgegenstehen. Dabei dürfe sich dieser Grund nicht abstrakt, etwa auf das gekündigte Arbeitsverhältnis beziehen, sondern müsse ein konkretes Freistellungsinteresse des Arbeitgebers wiedergeben. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 BGB fordere zusätzlich, dass die zur Freistellung berechtigenden Gründe konkret in der Vereinbarung genannt werden. Diese Anforderungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine derartige Klausel, die den Arbeitgeber – ohne weitere Vorbedingungen – für die Kündigungsfrist zur Freistellung eines Arbeitnehmers berechtigt, ist nach Ansicht des LAG Niedersachsen unwirksam. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Bislang war es für Arbeitgeber nicht möglich die Berechnungsgrundlagen im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld wie bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern elektronisch über das Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal an die Krankenkassen über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen zu übermitteln. Das ändert sich ab 2026.
Sofern geringfügig Beschäftigte schwanger sind, haben sie während der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der Krankenkasse, bei der sie versichert sind. Zudem sind Arbeitgeber dazu verpflichtet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, wenn das Nettoarbeitsentgelt der geringfügig Beschäftigten vor Beginn der Schutzfrist höher war als das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.
Die Daten mussten Arbeitgebern den Krankenkassen auf anderem Wege bereitstellen, was mit zusätzlichen Aufwänden in der betrieblichen Praxis verbunden war. Hintergrund dieses Ausschlusses war, dass den Arbeitgebern für geringfügig Beschäftigte regelmäßig nicht die tatsächlich zuständige Krankenkasse bekannt war, sondern lediglich die Minijobzentrale im System hinterlegt war, über die das Melde- und Beitragsverfahren zentral abgewickelt wird.
Durch die obligatorische Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit 2023 hat sich dies mittlerweile geändert. Die Arbeitgeber müssen seit 2023 zusätzlich zur Minijobzentrale auch die Krankenkassen, bei der die geringfügig Beschäftigten versichert sind, in den Entgeltabrechnungssystemen vorhalten.
Ab dem 1. Januar 2026 können deswegen auch die Berechnungsgrundlagen im Zusammenhang mit Mutterschaftsgeld bei geringfügig Beschäftigten über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen übermittelt werden. Dazu ist der Abgabegrund „03 - Entgeltbescheinigung Krankenversicherung bei Mutterschaftsgeld“ zu verwenden.
Neu ist ab dem 1. Januar 2026 zudem, dass die Krankenkassen den Arbeitgebern ohne Anforderung proaktiv über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen mit dem „Abgabegrund „62“ das Ende-Datum des Mutterschaftsgeldbezuges ermitteln, wenn die Abschlusszahlung an den jeweiligen Arbeitnehmer durch die entsprechende Krankenkasse erfolgt ist. Damit ist sichergestellt, dass die Zahlung von Arbeitsentgelt zum richtigen Zeitpunkt wieder aufgenommen wird. Dadurch ist eine Überzahlung von Arbeitsentgelt und unnötige Anforderungen von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu vermeiden und die DEÜV-Meldungen (zum Beispiel Jahresmeldung nach einer Unterbrechung oder Abmeldung bei Aussteuerung) können korrekt erstellt werden.
Zum Aufbau des Unternehmensbasisdatenregisters mussten alle Unternehmen 2024 und 2025 ihre Betriebsdaten melden. 2026 sind diesbezüglich keine erneuten Initialmeldungen erforderlich.
2024 und 2025 waren Arbeitgeber dazu verpflichtet über ihre Entgeltabrechnungsprogramme per Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) Initialmeldungen mit dem Abgabegrund „09“ und der Kopplungsinformation von Unternehmensnummer und Betriebsnummer zu übermitteln.
2024 wurde festgestellt, dass Arbeitgeber aufgrund des bis dahin ungenügenden Grades der Vollständigkeit aufgrund der Initialmeldungen von circa 75 % der Kopplungsinformationen von Unternehmensnummern und Betriebsnummern die Initialmeldungen bis Mai 2025 erneut abzugeben haben. Auch Arbeitgeber, die bereits eine Meldung abgegeben hatten, sollten ebenso wie Arbeitgeber, die ausschließlich das SV-Meldeportal einsetzen, nochmals eine Initialmeldung übermitteln. Zudem wurden die Arbeitgeber durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit über die Wichtigkeit der Meldung sensibilisiert.
Die Vollständigkeitsquote betrug mit Stand August 2025 91,4 %. Somit liegen 2,5 Mio. von etwa 2,7 Mio. erwartbaren Kopplungsinformationen vor.
Der erreichte Grad der Vollständigkeit wird der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit als ausreichend bewertet. Im Herbst 2025 erfolgte eine erste Übermittlung an das Unternehmensbasisdatenregister.
Weitere verpflichtende Initialmeldung wird es im Jahr 2026 also nicht geben.
In der Praxis zeigt sich allerdings, dass weiterhin der DSBD mit den Abgabegründen 01, 05 oder 06 insbesondere mit fehlenden Unternehmensnummern übermittelt werden. Auffällig ist, dass dies von ganz unterschiedlichen Arbeitgebern und aus fast allen Entgeltabrechnungsprogrammen erfolgt. Hier sollten Arbeitgeber prüfen, ob die Meldungen die Unternehmensnummer beinhalten und wenn nicht nachjustieren.