Es gibt viele Fragen zur Berücksichtigung von Kindern bei der Ermittlung des Beitrags zur Pflegeversicherung. Auch das neue Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung (DaBPV) wird nicht alle Konstellationen abbilden. Wir geben einen Überblick, was für die betriebliche Praxis künftig maßgebend ist.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird in dem künftigen elektronischen Abrufverfahren die zentrale Datenquelle und hat die dezentralen Daten der Meldebehörden und Finanzämter vorzuhalten. Mit dem neuen Datenaustauschverfahren werden Arbeitgebern und Zahlstellen Informationen zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder beim Pflegeversicherungsbeitrag ihrer Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher elektronisch zur Verfügung gestellt. Die technische Anbindung erfolgt über die Datenstelle der Rentenversicherung.
Über das neue Datenaustauschverfahren stehen allerdings nicht alle Daten zu Kindern von Arbeitnehmern und Versorgungsbeziehern zur Verfügung. Nicht abrufbar sind u. a. Angaben zu Stiefkindern. Nachfolgend hierzu einige typische Fragestellungen aus der betrieblichen Praxis – und die entsprechenden Antworten.
Die Stiefelterneigenschaft liegt nur vor, wenn der Betroffene mit dem leiblichen Elternteil in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Ansonsten können die Stiefkinder nicht im Rahmen der Elterneigenschaft und auch nicht beim Beitragsabschlag berücksichtigt werden.
Stiefkinder können – wenn der Betroffene mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt – beim Beitragszuschlag für Kinderlose und beim Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden, wenn das Stiefkind zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Familienversicherung in der Pflegeversicherung bestand, in die Familie des Betroffenen eingetreten ist.
Die für die Familienversicherung vorgesehene Altersgrenze für Kinder ist grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr und bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr (bei Kombination von Schul- oder Berufsausbildung und Freiwilligendienst ist eine weitere Verlängerung um höchstens 12 Monate möglich).
Zudem ist es erforderlich, dass das Stiefkind in den Haushalt des Stiefelternteils aufgenommen wurde. Eine Haushaltsaufnahme liegt dann vor, wenn eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Stiefelternteil und dem Stiefkind begründet wird. Für die Haushaltsaufnahme ist darüber hinaus wesentlich, dass das Kind innerhalb der Familiengemeinschaft finanziell versorgt und fürsorglich betreut wird. Hat das Stiefkind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt des Stiefelternteils, kann in der betrieblichen Praxis von einer Haushaltsaufnahme ausgegangen werden.
Die Stiefelterneigenschaft bleibt bestehen, selbst wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.
Hinweis:
Sofern in der betrieblichen Praxis Zweifel bestehen, ob ein Stiefkind im Rahmen der Elterneigenschaft für den Beitragszuschlag für Kinderlose oder beim Beitragsabschlag berücksichtigt werden kann, können sich Arbeitgeber an die Krankenkasse des Arbeitnehmers oder Versorgungsbeziehers wenden. Diese entscheidet dann rechtsverbindlich über die Berücksichtigung.
Nein. Es gelten die vorstehend erläuterten Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Stiefkindern beim Pflegeversicherungsbeitrag. Die fehlende steuerlich auswertbare Eltern-Kind-Beziehung beim BZSt führt nur dazu, dass Stiefkinder nicht im neuen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung enthalten sind.
Stiefkinder sind im Rahmen des neuen Datenaustauschverfahrens nicht abrufbar, weil für Stiefkinder keine steuerlich auswertbare Eltern-Kind-Beziehung beim BZSt angelegt ist. Stattdessen findet bei Stiefkindern künftig voraussichtlich (wieder) das originäre Nachweisverfahren Anwendung. Hierzu soll noch eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Das bedeutet konkret: Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher mit Stiefkindern müssen den Nachweis für die Stiefelterneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Zahlstelle in Papierform erbringen.
Als Nachweise bei Stiefeltern kommen dem Arbeitgeber und der Zahlstelle gegenüber in Betracht:
Hinweis: Um eventuelle Unstimmigkeiten schnell aufklären zu können, müssen die Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der beim Beitragsabschlag berücksichtigten Kinder seit dem 1. Januar 2025 in den monatlichen Entgeltbescheinigungen aufgeführt werden (vgl. Entgeltbescheinigungsverordnung).
Informationen zum neuen Datenaustauschverfahren ab dem 1. April 2025 sind in den Gemeinsame Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung sowie in den Grundsätzlichen Hinweisen vom 28. März 2024 zu finden.