Lohnabrechnung im digitalen Mitarbeiterpostfach

Lohnabrechnung im digitalen Mitarbeiterpostfach

Ein Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung auch dann, wenn er die Abrechnung ausschließlich über ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach bereitstellt.

Im verhandelten Fall stellt der Arbeitgeber seit März 2022 auf Basis einer Konzernbetriebsvereinbarung Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Die Beschäftigten können die Dokumente aus ihrem digitalen Mitarbeiterpostfach abrufen. Dagegen klagte eine Mitarbeiterin und forderte vom Arbeitgeber, ihr die Abrechnungen weiterhin in Papierform zukommen zu lassen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen erkannte einen Anspruch von Arbeitnehmern, die der Bereitstellung von Personaldokumenten in einem digitalen Mitarbeiterpostfach widersprechen, auf eine monatliche Lohnabrechnung in Papierform an. Entgeltabrechnungen würden durch das Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt.

Das BAG hingegen entschied: Stellt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen in ein digitales Mitarbeiterpostfach ein, wahrt er damit grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Der Arbeitgeber sei nicht für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich, da es sich um dessen Holschuld handele, befand das BAG. Es genüge, die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitzustellen. Den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über einen Online-Zugriff verfügen, sei Rechnung zu tragen. Die in der Konzernbetriebsvereinbarung geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift laut BAG nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.

BAG, Urteil vom 28. Januar 2025, 9 AZR 48/24

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