Nach deutscher Rechtslage können gekündigte Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen, danach gilt die Kündigung als wirksam. Diese Frist gilt grundsätzlich auch für Schwangere, wenn der Arbeitgeber ihnen trotz ihres besonderen Kündigungsschutzes kündigt.
Erfährt die gekündigte Arbeitnehmerin jedoch erst nach Erhalt der Kündigung von ihrer Schwangerschaft, ist eine Klage auch nach Ablauf der üblichen dreiwöchigen Klagefrist noch möglich – bislang allerdings nur mit einer 14-tägigen Frist. Diese Frist hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun als zu kurz bewertet.
Ausgangspunkt für die EuGH-Entscheidung war die Kündigungsschutzklage einer deutschen Pflegerin. Sie hatte erst nach der arbeitgeberseitigen Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfahren und die Zwei-Wochen-Frist für ihren Antrag auf Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage versäumt. Das zuständige Arbeitsgericht war im Zweifel, ob diese deutsche Fristenregelung mit EU-Recht vereinbar ist, und befragte den EuGH dazu.
Der EuGH hat die Zwei-Wochen-Frist nun als zu kurz und als nicht mit EU-Recht vereinbar beurteilt.
EuGH, Urteil vom 27. Juni 2024, C-284/23