Pausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Als vergütungspflichtige Arbeitszeit sind Pausen ausnahmsweise nur dann zu werten, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter während dieser Zeit solche Einschränkungen auferlegt, dass dessen Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, ganz erheblich beeinträchtigt wird. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu urteilen.
Arbeitspausen, die ein Mitarbeiter frei gestalten und zu seiner Erholung nutzen kann, müssen vom Arbeitgeber nicht vergütet werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 21. August 2024, 5 AZR 266/23). Weiter entschieden die Richter: Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen, ist der in § 4 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgesehenen Anforderung des „im Voraus feststehend“ auch dann genügt, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nunmehr zum Zwecke der Erholung Pause hat und frei über die Nutzung dieses Zeitraums verfügen kann.
Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitarbeiter, ohne hierzu verpflichtet zu sein, seine Pausen in der Regel in der Kantine des Betriebs verbrachte. Dort befindet sich ein Monitor, der eventuelle Störungen an Maschinen durch tonloses Blinken anzeigt. Der Arbeitnehmer machte geltend, die Pausen seien vergütungspflichtige Arbeitszeit. Er argumentierte, bei den in der Kantine verbrachten Pausen habe er sich gleichsam in „Daueralarmbereitschaft“ befunden. Allein die Möglichkeit, dass der sich dort befindende Monitor durch Aufblinken einen Störfall an einer Maschine anzeigt und er von einem Vorgesetzten hätte gebeten werden können, seine Pause zu unterbrechen, habe ihn in eine permanente „Hab-Acht-Stellung“ versetzt, die dem Erholungseffekt der Pause entgegengestanden hätte.
Mit seiner Vergütungsklage scheiterte der Mann sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BAG. Das Gericht verwies auf eine Regelung in der europäischen Richtlinie 2003/88/EG, wonach Arbeitszeit definiert wird als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt". Ruhezeit ist dagegen „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“.
Nach BAG-Ansicht hat der Kläger im vorliegenden Fall - außer der subjektiven Befindlichkeit einer „Hab-Acht-Stellung“ – keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, er habe seine Pausen zwingend in der Kantine mit Blick auf den Monitor verbringen müssen. Darüber hinaus sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für die in der Kantine verbrachten Pausenzeiten Einschränkungen auferlegt habe, welche die Möglichkeit, sich zu entspannen und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, erheblich beeinträchtigen würden. Der Arbeitnehmer hatte vor Gericht auch keinen einzigen Fall geschildert, in dem er seine Pause wegen eines Defekts an einer Maschine abbrechen und vorzeitig zur Arbeit zurückkehren musste.