Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1. Juli 2025

Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1. Juli 2025

Wird bei einem Mitarbeiter Lohn gepfändet, muss der Arbeitgeber dessen pfändbares Einkommen berechnen. Dabei sind die jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen. Sie beziffern den Betrag des Nettoeinkommens, der dem Schuldner zur Existenzsicherung und zum Bestreiten eventueller Unterhaltspflichten zusteht und daher nicht gepfändet werden darf. Er erhöht sich je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen.

Die gesetzlich festgelegten Freigrenzen steigen jährlich zur Jahresmitte. Bis zum 30. Juni 2025 beträgt die Grenze für einen Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen noch 1.491,75 Euro und steigt zum 1. Juli dann auf 1.555,00 Euro pro Monat. Dabei sind bestimmte Einkommensbestandteile nicht pfändbar. Hierzu gehören z. B. Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen.

Praxistipp:

Die ab dem 1. Juli 2025 geltende „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025“ (einschließlich der Tabellen zur Ermittlung der pfändbaren Beträge) sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Zum Anfang der Seite springen