Qualifizierungsgeld in der Sozialversicherung

Qualifizierungsgeld in der Sozialversicherung

Seit dem 1. April 2024 kann die Bundesagentur für Arbeit betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Qualifizierungsgeld fördern. In der betrieblichen Praxis sind seither eine Reihe von Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung aufgetreten – und das nicht nur, weil gewisse Unterschiede zum Bezug von Kurzarbeitergeld bestehen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben deshalb in ihrer Besprechung vom 28. November 2024 die versicherungs- und/oder beitragsrechtlichen Auswirkungen zu unterschiedlichen Fallkonstellationen aufgezeigt:

Wird das Qualifizierungsgeld wegen der Inanspruchnahme von Urlaubstagen, der Beendigung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses für keinen vollen Kalendermonat gewährt, dann gilt:

Die Beitragsbemessungsgrundlage ist zu ermitteln, indem das Soll- und Istentgelt des Referenzzeitraums jeweils durch 30 Tage dividiert und anschließend mit der Anzahl der Tage des betreffenden Kalendermonats mit Bezug von Qualifizierungsgeld multipliziert wird.

Das fiktive Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung ergibt sich aus 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem zuvor ermittelten anteiligen Sollentgelt und dem anteiligen Istentgelt.

Unabhängig davon, ob das Nebeneinkommen den Freibetrag für das Qualifizierungsgeld überschreitet oder nicht, bleiben das Soll- und das Istentgelt unverändert. Das fiktive Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung im Entgeltabrechnungszeitraum wird also nicht gekürzt, unabhängig von der Höhe des erzielten Nebeneinkommens.

Anders als Kurzarbeiter- wird Qualifizierungsgeld während der Dauer der Maßnahme auch dann in gleichbleibender Höhe gezahlt, wenn in einem Monat keine Qualifizierung stattfindet. Für die Beitragsberechnung wird zunächst das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt herangezogen und danach das für das Qualifizierungsgeld anzusetzende fiktive Arbeitsentgelt. Wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten, ist das tatsächliche Arbeitsentgelt vorrangig zu berücksichtigen und das fiktive Arbeitsentgelt auf den Betrag der jeweiligen BBG zu kürzen. Der durch die Kürzung beitragsrechtlich unberücksichtigt gebliebene Teil des fiktiven Arbeitsentgelts wird nicht auf andere (vorherige oder spätere) Entgeltabrechnungszeiträume verteilt.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Qualifizierungsgeld sind im Gegensatz zu bestimmten Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld nicht vom Arbeitsentgelt ausgenommen. Sie unterliegen daher grundsätzlich der Beitragspflicht. Überschreitet die Summe aller beitragspflichtigen Einnahmen im Entgeltabrechnungszeitraum die BBG, sind sie aber nachrangig gegenüber dem tatsächlichen und dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Lag das Arbeitsentgelt bereits vor Beginn der Maßnahme regelmäßig innerhalb des Übergangsbereichs, so sind dessen besondere beitragsrechtliche Regelungen während des Bezugs von Qualifizierungsgeld weiter anzuwenden. Diese gelten demzufolge nicht für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von regelmäßig über 2.000 EUR, wenn ihr tatsächliches Arbeitsentgelt während der Qualifizierungsmaßnahme die obere Entgeltgrenze von 2.000 EUR unterschreitet. Auf die aus dem fiktiven Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge haben die Regelungen zum Übergangsbereich keinen Einfluss.

Ein durch den Bezug von Qualifizierungsgeld bedingtes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt analog zum Kurzarbeitergeld ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status.

Beispiel:

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer ist aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze seit Jahren krankenversicherungsfrei. Aufgrund einer zwölfmonatigen Qualifizierungsmaßnahme liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt unter der Grenze.

Beurteilung: Die Entgeltminderung während der Qualifizierungsmaßnahme ist unabhängig von ihrer Dauer als vorübergehend anzusehen. Die Krankenversicherungsfreiheit besteht für die gesamte Dauer der Weiterbildungsmaßnahme fort.

Während des Bezugs von Qualifizierungsgeld werden die Umlagen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt sowie dem ggf. gewährten Arbeitgeberzuschuss berechnet. Das fiktive Arbeitsentgelt ist wie beim Kurzarbeitergeld für die Umlageberechnung unerheblich.

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