Zu Jahresbeginn wurden die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen angepasst. Hier ein Überblick über die aktuellen Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF).
Arbeitgeber können steuerfreie Erstattungen bis zur Höhe der Pauschbeträge, die in dem BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2024 beigefügt sind, vornehmen. Während statt der Übernachtungs-Pauschbeträge alternativ auch die tatsächlichen Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden können, sind Verpflegungsmehraufwendungen nur in Form von Pauschbeträgen steuerfrei zu erstatten.
Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im BMF-Schreiben in der Länderübersicht durch Fettdruck kenntlich gemacht. So haben sich Änderungen für Deutschlands Nachbarland Polen ergeben. Auffällige Änderungen gibt es darüber hinaus z. B. bei Geschäftsreisen nach Kroatien, Indien und Japan sowie in die Türkei.
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen (VP) am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere VP zu berücksichtigen.
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Pauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Die Verpflegungspauschale ist bei einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit gar nicht eingenommen hat (z. B. bei einer Abreise noch vor dem Frühstück).
Statt der Übernachtungs-Pauschbeträge können alternativ auch die tatsächlichen Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden.
So können z. B. bei einer dreitägigen Dienstreise und unentgeltlicher Übernachtung in der ersten Nacht bei einem Verwandten und Übernachtung in einem Hotel in der zweiten Nacht für die erste Übernachtung die entsprechende Übernachtungspauschale und für die Übernachtung im Hotel die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden.