Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurden u. a. die steuerlichen Anreize für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ausgeweitet. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben vom 1. Juni 2024 veröffentlicht, wir stellen nachfolgend einige der Konkretisierungen vor.
Der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses ist steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 2.000 EUR im Kalenderjahr (bis 31. Dezember 2023: 1.440 EUR) nicht übersteigt (§ 3 Nr. 39 EStG). Die hiernach begünstigten Vermögensbeteiligungen hat das BMF bereits im Schreiben vom 31. Mai 2024 zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) dargestellt (z. B. Aktien, GmbH-Anteile).
Gesetzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Nach dem BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024 gilt:
Die Nichtbeteiligung von Arbeitnehmern, die über Insiderinformationen verfügen, wird als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gesehen und steht der Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags bei den übrigen einzubeziehenden Arbeitnehmern nicht entgegen.
Sehen die Regelungen des Beteiligungsprogramms vor, dass der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer oder -gruppen nach seinem Ermessen von einer Teilnahme ausschließt (z. B. mittels eines sog. Vetorechts des Arbeitgebers), steht allein die Möglichkeit des Ausübens dieses Rechts einer Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags nicht entgegen. Die Option des Ausschlusses ist unschädlich (Randnummer 14.1 im BMF-Schreiben v. 1.6.2024).
Schließt der Arbeitgeber tatsächlich einzelne Arbeitnehmer oder -gruppen von der Teilnahme am Beteiligungsprogramm aus, ist von diesem Zeitpunkt an bei allen teilnehmenden Arbeitnehmern die Inanspruchnahme des Freibetrags ausgeschlossen.
Gemäß § 19a EStG können unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus der vom Arbeitgeber eingeräumten Vermögensbeteiligung auch bei einem Wert über den Freibetrag hinaus im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst nicht besteuert werden (Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung).
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Besteuerung nicht bereits bei Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, nämlich
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz ist über § 19a Abs. 4a EStG eine neue Haftungsregelung zur sog. Dry-income-Problematik aufgenommen worden. Diese Problematik tritt immer dann auf, wenn die Vermögensbeteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) führt, ohne dass den Arbeitnehmern liquide Mittel zugeflossen sind. Sofern der Arbeitgeber unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt, löst erst der spätere Tatbestand „entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung“ eine Besteuerung aus.
Die Erklärung erfolgt laut BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024, Randnummer 51.1, zur Kennzahl 21 der Lohnsteuer-Anmeldung. Hierdurch erfährt das Betriebsstättenfinanzamt von entsprechenden Sachverhalten und kann ggf. im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die steuerliche Behandlung prüfen.
Die Erklärung des Arbeitgebers zur Haftungsübernahme hat spätestens in der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung zu erfolgen. Das ist die Lohnsteuer- Anmeldung, mit der die aufgrund der Nachversteuerung einzubehaltende Lohnsteuer hätte angemeldet werden müssen.
Im Zeitpunkt der Besteuerung (Tatbestand „entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung“) unterliegt der geldwerte Vorteil dem Lohnsteuerabzug, selbst wenn das Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt der Besteuerung beendet wurde. Ein Lohnsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Lohnsteuer nicht von Bezügen des Arbeitnehmers zurückbehalten werden kann (z. B. weil der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht oder der Arbeitnehmer keinen Barlohn mehr bezieht) und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht zur Verfügung stellt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den fehlenden Lohnsteuerabzug beim Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
Für die Besteuerung ist grundsätzlich der gemeine Wert der vom Arbeitgeber erhaltenen Vermögensbeteiligung maßgeblich. Im Fall des Besteuerungstatbestands „Beendigung des Dienstverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber“ tritt bei einem Rückerwerb der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber, einen Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein verbundenes Unternehmen an die Stelle des gemeinen Wertes die vom Arbeitgeber, von einem Gesellschafter oder dem verbundenen Unternehmen gewährte Vergütung.
Der Rückerwerb muss nicht an den ursprünglichen Veräußerer erfolgen. Ausreichend ist vielmehr, dass an einen der drei vorstehend genannten Personenkreise veräußert wird (BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024, Randnummer 50.1).