Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat sich mit Urteil vom 24. Juli 2024 (9 K 196/22) mit der Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen beschäftigt. Das Urteil lässt auch Rückschlüsse auf die Sichtweise der Finanzverwaltung bei anderen steuerfreien Leistungen, die wie die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich erbracht werden müssen, zu.
Streitig vor dem Niedersächsischen FG war, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die seitens des Arbeitgebers zuvor angekündigte Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus, verbunden mit dem aus steuerlichen Gründen versehenen Hinweis der Deklarierung als Corona-Sonderzahlung, anwendbar ist. Das Finanzamt hat die Steuerbefreiung nicht anerkannt, da ein Teil des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung nur aus dem Grund in eine Corona-Sonderzahlung umgewandelt worden sei, um eine höhere Nettoauszahlung des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung zu erreichen.
Nach Auffassung des FG liegen hinsichtlich der als „Sonderzahlung Corona“ bezeichneten Leistungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG nicht vor. Die Steuerbefreiung setze u.a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung aufgrund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-) Belastungen auszugleichen und abzumildern.
Die vom Arbeitgeber als Corona-Sonderzahlung bezeichneten Zahlungen stellten jedoch keine zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldeten Leistungen dar. Eine Klarstellung oder ein Hinweis, dass ein Teil der „Bonuszahlung“ als „Corona-Sonderzahlung“ bzw. nur wegen der Corona-Krise gewährt worden sei, sei lt. FG nicht erfolgt. Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Revision beim Bundesfinanzhof (BFH): Das FG hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH VI R 25/24). Der BFH muss die Frage klären, ob ein Arbeitgeber Sonderleistungen wie beispielsweise Urlaubsgeld, worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch besteht, teilweise als steuerfreie Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG behandeln darf.
Praxishinweis: Das Verfahren hat auch Auswirkung auf andere steuerfreie Leistungen wie die Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr.11c EStG) und wird sicherlich im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen zum Thema werden. Denn auch bei der Inflationsausgleichsprämie muss – wenn auch in einfacher Form – der Zusammenhang der Prämie mit der Inflationsentwicklung gegeben sein. Beispielsweise kann Urlaubsgeld wegen der dann fehlenden Zusätzlichkeit nicht einfach umtituliert werden.