Kein Präventionsverfahren in der Wartezeit

Kein Präventionsverfahren in der Wartezeit

Der Arbeitgeber kann einem schwerbehinderten Arbeitnehmer während der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz ordentlich kündigen, ohne ein Präventionsverfahren nach § 167 Absatz 1 SGB IX durchzuführen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmen einen anerkannt schwerbehinderten Mitarbeiter eingestellt und eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Vor Ablauf der Wartezeit erfolgte eine ordentliche Kündigung ohne vorheriges Präventionsverfahren. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer, da die Kündigung wegen seiner Schwerbehinderung diskriminierend und somit nichtig gewesen sei und der Arbeitgeber gegen die Präventionspflicht verstoßen habe.

Das BAG wies die Klage ab. Da das Präventionsverfahren systematisch mit dem Kündigungsschutzgesetz verknüpft sei, bestehe die Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens erst, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde, also nach der sechsmonatigen Wartezeit. Dies gelte auch in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten. Eine Diskriminierung habe nicht vorgelegen, da die Kündigung ausschließlich auf fachlichen Defiziten beruhe und auch keine anderweitigen Schutzvorschriften im Zusammenhang mit der Behinderung verletzt worden seien.

BAG, Urteil vom 3. April 2025, 2 AZR 178/24 

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