Mutterschutz künftig auch bei Fehlgeburten

Mutterschutz künftig auch bei Fehlgeburten

Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, stand bislang keine Regenerationszeit nach dem Mutterschutzgesetz zu. Ab dem 1. Juni 2025 gelten Schutzfristen und Leistungen nun nicht mehr nur bei einer Lebend- oder Totgeburt, sondern auch bei einer Fehlgeburt.

Um die psychischen und physischen Belastungen durch eine Fehlgeburt anzuerkennen, hat der Gesetzgeber das sog. Mutterschutzanpassungsgesetz beschlossen. Es tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft und ergänzt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie darauf bezogene Gesetze entsprechend.

Zudem hat der Gesetzgeber erstmals eine eindeutige gesetzliche Definition des Begriffs „Entbindung“ vorgenommen. In § 2 Abs. 6 MuSchG heißt es zukünftig: „Eine Entbindung ist eine Lebend- oder Totgeburt“.

Abhängig vom Fortschritt der Schwangerschaft gelten bei einer Fehlgeburt ab dem 1. Juni gestaffelte Schutzfristen:

Fehlgeburt ab derDauer Schutzfrist
13. Schwangerschaftswoche2 Wochen
17. Schwangerschaftswoche6 Wochen
20. Schwangerschaftswoche8 Wochen

Ab der 24. Schwangerschaftswoche liegt nach der Personenstandsverordnung eine Totgeburt vor (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 PStV). Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wird klargestellt, dass die Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist bei einer Totgeburt nicht gilt (§ 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG n. F.).

Die Frau entscheidet

Die neue Schutzvorschrift bzw. das daraus resultierende Beschäftigungsverbot gilt nur, soweit die Frau sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Damit soll ihr Selbstbestimmungsrecht sichergestellt bleiben. Die Betroffenen können also zukünftig selbst entscheiden, ob sie Mutterschutzleistungen in Anspruch nehmen oder arbeiten wollen. Insbesondere können sie ihre Erklärung, zur Arbeitsleistung bereit zu sein, jederzeit ohne weitere Begründung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Durch die ausdrückliche Regelung des Beschäftigungsverbots sind Frauen nach einer Fehlgeburt künftig nicht mehr auf eine ärztliche Krankschreibung angewiesen.

Praxistipp:

Der Arbeitgeber ist über das vorzeitige Ende der Schwangerschaft zu informieren, wenn die Schutzfrist in Anspruch genommen werden soll.

Was gilt in der Sozialversicherung?

In der Sozialversicherung besteht während der Schutzfrist nach der Fehlgeburt das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und damit auch der Sozialversicherungsschutz in allen Sozialversicherungszweigen fort. Während der Mutterschutzfrist wird von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld gewährt. Arbeitgeber haben grundsätzlich nach § 20 Absatz 1 MuSchG einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu gewähren. Im DEÜV-Meldeverfahren ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen, wenn die Mutterschutzfrist mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.

Kostenerstattung durch U2

Erleidet eine Arbeitnehmerin eine Fehlgeburt und nimmt sie die Option des Beschäftigungsverbots wahr, wird ihrem Arbeitgeber der gewährte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100 Prozent erstattet. Die Erstattung erfolgt über das U2-Verfahren. Der Antrag ist über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe elektronisch bei der Krankenkasse zu stellen, bei der die betroffene Arbeitnehmerin versichert ist.

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