Neue Services beim Datenaustausch EEL
Ab 2026 wird eine neue Version 13.1 des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) eingeführt. Dies sind die wichtigsten Neuerungen.
Für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. Januar 2026 endet die Rechtskreistrennung im DTA EEL für die Meldegründe 11, 12 und 13. Das Rechtskreisfeld im Datenbaustein DBLT muss jedoch bis zum 1. Januar 2029 weiterhin befüllt werden, da Leistungsansprüche erst nach vier Jahren verjähren. Für Leistungsfälle bis einschließlich 31. Dezember 2024 muss die Angabe des Rechtskreises im Rahmen des DTA EEL daher noch bis zum 31. Dezember 2028 möglich bleiben. Für Leistungsfälle seit dem 1. Januar 2025 ist nur noch die Grundstellung zulässig.
Künftig können auch Entgeltbescheinigungen bei Arbeitsunfähigkeit oder zu Beginn einer Schutzfrist am ersten Arbeitstag digital übermittelt werden. Diese erfolgen über eine Ausfüllhilfe oder das SV-Meldeportal, da in solchen Fällen noch keine abgerechneten Entgeltdaten im Abrechnungssystem vorliegen.
Künftig kann auch die Bescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld für gesetzlich krankenversicherte geringfügig Beschäftigte über das System abgegeben werden.
Begleitpersonen haben einen Anspruch auf Krankengeld bei stationärer Mitaufnahme und unbezahlter Freistellung von der beruflichen Tätigkeit. Bei Meldungen zum Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes unterstützen die neuen Abgabegründe 72 (Anforderung der anzurechnenden Tage durch die Krankenkasse) und 73 (bezahlte Freistellungstage, Antwort des Arbeitgebers auf 72) die Abstimmung zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber bei nahtlos anschließenden Freistellungszeiten und helfen bei der Beurteilung der Höchstanspruchsdauer.
Ab 2026 übermittelt der Leistungsträger regelmäßig und automatisch das Ende der Entgeltersatzleistung (Abgabegrund 62). Dadurch können Arbeitgeber auf den Abruf von eAU-Daten bei Krankengeldbezug verzichten. Die Möglichkeit eines aktiven Abrufs mit Meldegrund 42 bleibt allerdings erhalten.
Sind Meldungen fälschlich, fehlerhaft oder an einen unzuständigen Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger erfolgt, müssen sie unverzüglich storniert und ggf. neu ausgeführt werden. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse den Meldegrund 66 („falscher Abgabegrund“) übermittelt hat. Hierzu wurde der neue Meldegrund 88 sowie ein Datenbaustein „Stornierungsdaten“ im Datensatz Leistungswesen (DSLW) eingeführt.
Weitere Änderungen
- Mit dem Update wird der neue Rückmeldegrund 67 für der Krankenkasse unbekannte Personen bzw. die Rückmeldung einer unzuständigen Krankenkasse eingeführt.
- Die Mutterschutzregelungen werden um die neuen Bestimmungen für Fehlgeburten erweitert.
- Für Rentenversicherungsmeldungen ist künftig zwingend eine Versicherungsnummer erforderlich.
Praxistipp:
Die aktualisierten Verfahrensbeschreibungen stehen bereits jetzt auf den Seiten des GKV-Spitzenverbands zur Verfügung.