Stehen bei einer Betriebsratswahl weniger Bewerber als Mandatssitze zu Verfügung, darf ein kleinerer Betriebsrat gebildet werden. In einem Betrieb mit in der Regel 170 Beschäftigten sollte 2022 ein neuer Betriebsrat gewählt werden.
Nach den Vorgaben von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wäre ein aus sieben Personen bestehendes Gremium zu wählen gewesen. Allerdings kandidierten nur drei Bewerberinnen für die Wahl. Alle drei wurden gewählt und ein Betriebsrat mit nur drei Mitgliedern gebildet. Der Arbeitgeber hielt die Wahl für nichtig und beantragte eine entsprechende gerichtliche Feststellung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Vorgehen für zulässig erklärt. Es stehe der Wahl nicht entgegen und mache das Gremium auch nicht illegitim, wenn eine geringere Anzahl von Bewerbern zur Wahl stehe als gesetzlich vorgesehen. Vielmehr zeige der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückte Wille des Gesetzgebers, dass bereits bei Betrieben mit mindestens fünf ständigen Mitarbeitern, von denen mindestens drei wählbar sind, ein Betriebsrat gebildet werden solle. Bei der Bildung sei so viele Stufen des § 9 BetrVG zurückzugehen, bis die Zahl der Bewerber für einen Betriebsrat mit einer ungeraden Mitgliederzahl ausreiche.
BAG, Beschluss vom 24. April 2024, 7 ABR 26/23