Ausbildungsgarantie seit 1. August

Seit dem 1. August 2024 besteht ein Rechtsanspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung („Ausbildungsgarantie“). Das bedeutet: Junge Menschen, die keinen Ausbildungsplatz in einem Betrieb gefunden haben, haben ein Recht auf eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (gem. § 76 SGB III). Hierfür müssen folgende vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

Die jungen Menschen, bei denen ungeachtet der Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht zu erwarten ist, müssen

  • sich nachweislich erfolglos beworben haben,
  • die Berufsberatung in Anspruch genommen haben und
  • in einer Region leben, in der es nicht genug Ausbildungsplätze gibt – dies ist in der Regel der Fall, wenn zehn Prozent mehr Bewerber als Ausbildungsstellen vorhanden sind.

Die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) wird von Bildungsträgern angeboten, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter damit beauftragt werden. Es handelt sich hierbei um eine 24- bis 42-monatige Ausbildung mit einem praktischen Teil in einem Betrieb/einer Werkstatt (ggf. des Bildungsträgers) und einem theoretischen Teil, der in der Berufsschule absolviert wird. Es wird ein vollqualifizierender und formell gleichwertiger Berufsabschluss zu einer betrieblichen Ausbildung erreicht, zudem sind die Auszubildenden sozialversichert und erhalten eine Ausbildungsvergütung. Über die gesamte Ausbildungszeit hinweg versuchen die Bildungsträger, die Auszubildenden in eine reguläre betriebliche Ausbildung zu vermitteln.

Die „Ausbildungsgarantie“ gehört zum Maßnahmenpaket des „Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“, das bereits am 20. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.