Entsendeverfahren für Abkommensstaaten
Ab dem 1. Januar 2026 müssen Bescheinigungen auch bei einer Entsendung in einen Abkommensstaat elektronisch beantragt werden.
Für Beschäftigte, die im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt sind, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unter bestimmten Umständen weiter. Dieses Verfahren wird in Etappen digitalisiert:
- Bereits seit 2019 muss die A1-Bescheinigung bei Entsendungen in Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal beantragt werden.
- Ab Jahresbeginn 2026 sind nun auch Anträge für Personen, die zeitweilig in einem Abkommensstaat tätig sind, auf elektronischem Weg zu stellen. Als Abkommensstaaten gelten Nicht-EWR-Staaten, die mit Deutschland ein zweiseitiges Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben (z. B. USA, China, Indien). Der entsprechende Antrag muss ab dem 1. Januar 2026 aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal übermittelt werden. Ausnahme: Ist die Deutsche Rentenversicherung für die Bescheinigung zuständig, muss weiterhin das papiergebundene Antragsverfahren genutzt werden.
Rückmeldung erfolgt digital
Gelten während der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, erhält der Arbeitgeber innerhalb von drei Arbeitstagen eine entsprechende elektronische Mitteilung mit der Original-Bescheinigung. Dieses Dokument gilt als Nachweis über den bestehenden Sozialversicherungsschutz während des Auslandseinsatzes und muss dem zu entsendenden Arbeitnehmer vor der Abreise unverändert ausgehändigt bzw. digital übermittelt werden. Er hat es während der Entsendung ständig in Papierform oder digital bei sich zu tragen.
Praxistipp:
Informationen über internationale Sozialversicherungsabkommen bietet das Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit sowie die DVKA
Kann die zuständige Stelle eine Bescheinigung nicht oder nur eingeschränkt ausstellen, weil die Voraussetzungen zur (Weiter-)Geltung der deutschen Rechtsvorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, wird der Arbeitgeber hierüber ebenfalls elektronisch informiert.