Das Bild zeigt eine Frau, die konzentriert an ihrem Laptop in einem Flughafen-Wartezimmer arbeitet.

Im Bild ist eine junge Frau mit braunen, schulterlangen Haaren zu sehen, die eine graue Bluse und Jeans trägt. Sie trägt eine Brille und eine Uhr am Handgelenk. Sie sitzt auf einem bequemen Stuhl in einem Flughafen-Wartezimmer und arbeitet an ihrem Laptop, der auf ihrem Schoß liegt. Ihre Hände tippen konzentriert auf die Tastatur. Ihr Blick ist auf den Bildschirm gerichtet und ihr Gesichtsausdruck wirkt fokussiert und konzentriert. Im Hintergrund ist durch ein großes Fenster die Rollbahn eines Flughafens mit Flugzeugen und Gepäckwagen unscharf zu sehen. Die Atmosphäre ist ruhig und konzentriert, obwohl der Ort ein geschäftiger Flughafen ist. Die Farben sind gedämpft, die Lichtverhältnisse hell und natürlich. Der gesamte Eindruck ist einer von konzentrierter Arbeit in einer öffentlichen, aber ruhigen Umgebung.

Entsendeverfahren für Abkommensstaaten

Entsendeverfahren für Abkommensstaaten

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Bescheinigungen auch bei einer Entsendung in einen Abkommensstaat elektronisch beantragt werden. 

Für Beschäftigte, die im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt sind, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unter bestimmten Umständen weiter. Dieses Verfahren wird in Etappen digitalisiert:

  • Bereits seit 2019 muss die A1-Bescheinigung bei Entsendungen in Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal beantragt werden.
  • Ab Jahresbeginn 2026 sind nun auch Anträge für Personen, die zeitweilig in einem Abkommensstaat tätig sind, auf elektronischem Weg zu stellen. Als Abkommensstaaten gelten Nicht-EWR-Staaten, die mit Deutschland ein zweiseitiges Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben (z. B. USA, China, Indien). Der entsprechende Antrag muss ab dem 1. Januar 2026 aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal übermittelt werden. Ausnahme: Ist die Deutsche Rentenversicherung für die Bescheinigung zuständig, muss weiterhin das papiergebundene Antragsverfahren genutzt werden. 

Rückmeldung erfolgt digital

Gelten während der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, erhält der Arbeitgeber innerhalb von drei Arbeitstagen eine entsprechende elektronische Mitteilung mit der Original-Bescheinigung. Dieses Dokument gilt als Nachweis über den bestehenden Sozialversicherungsschutz während des Auslandseinsatzes und muss dem zu entsendenden Arbeitnehmer vor der Abreise unverändert ausgehändigt bzw. digital übermittelt werden. Er hat es während der Entsendung ständig in Papierform oder digital bei sich zu tragen.

Praxistipp:

Informationen über internationale Sozialversicherungsabkommen bietet das Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit sowie die DVKA

Kann die zuständige Stelle eine Bescheinigung nicht oder nur eingeschränkt ausstellen, weil die Voraussetzungen zur (Weiter-)Geltung der deutschen Rechtsvorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, wird der Arbeitgeber hierüber ebenfalls elektronisch informiert.

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