Längere Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

Mit der Dritten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV) wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld mit Beginn in 2025 auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten bis 31. Dezember 2025. Ab 1. Januar 2026 gilt voraussichtlich wieder die gesetzliche Bezugsdauer von maximal 12 Monaten.

Somit können die seit Januar 2024 von Kurzarbeit betroffenen Betriebe bis zum 31. Dezember 2025 die Kurzarbeit in ihrem Betrieb fortführen. Betriebe, die schon seit Herbst/Winter 2023 betroffen sind, haben die Möglichkeit, nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von maximal zwei zusammenhängenden Monaten diese wiederaufzunehmen.

Die Verlängerung soll den Betrieben Planungssicherheit für die kommenden Monate geben und ihnen ermöglichen, ihre ausgebildeten und bereits eingearbeiteten Arbeitnehmer im Betrieb zu halten. Die durch Kurzarbeit freiwerdenden Kapazitäten können von den Betrieben z. B. für Qualifizierungsmaßnahmen genutzt werden.