Das Bild zeigt eine Mutter, die ihr krankes Kleinkind liebevoll auf der Couch tröstet.

Das Bild zeigt eine junge Frau mit langen, braunen Haaren, die ein kleines Kind mit blonden Haaren auf der Couch im Arm hält. Das Kind schläft und liegt eingekuschelt in eine Decke. Neben dem Kind liegt ein beigefarbenes Stofftier in Form eines Hundes, an dem ein digitales Fieberthermometer befestigt ist. Die Mutter beugt sich liebevoll über das Kind und legt ihr einen Kuss auf die Stirn. Ihr Gesichtsausdruck ist sanft und besorgt. Ihre Hand ruht tröstend auf dem Kind. Im Hintergrund sieht man einen Teil eines grauen Sofas und neben dem Kind stehen mehrere kleine Flaschen, die vermutlich Medikamente enthalten, sowie ein Paket Taschentücher. Die Atmosphäre des Bildes ist warm, ruhig und emotional, geprägt von Fürsorge und Zärtlichkeit. Die Farben sind gedämpft und natürlich. Das Gesamtbild vermittelt eine Stimmung von Geborgenheit und Fürsorge in einer Situation von Krankheit und Sorge um das Kind.

Kinderkrankengeld: Erweiterter Anspruch verlängert

Kinderkrankengeld: Erweiterter Anspruch verlängert

Arbeitnehmer sollen auch im Kalenderjahr 2026 einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Dies ergibt sich aus dem „Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, den das Bundeskabinett am 6. August 2025 beschlossen hat. 

Schon für 2024 und 2025 wurde die Zahl der Anspruchstage auf Kinderkrankengeld gegenüber dem Regelanspruch erhöht. Noch bis zum 31. Dezember 2026 soll der erweiterte Anspruch pro Elternteil auf bis zu 15 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr, für Alleinerziehende auf maximal 30 Tage verlängert werden. Bei mehreren Kindern soll die Zahl der Anspruchstage insgesamt höchstens 35 bzw. für Alleinerziehende 70 Arbeitstage betragen.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld sind, dass die Eltern gesetzlich versichert und berufstätig sind und selbst Anspruch auf Krankengeld haben. Außerdem muss das Kind gesetzlich versichert und jünger als zwölf Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen sein. Auch darf es im Haushalt niemanden geben, der das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann.

Praxistipp:

Antworten zum Kinderkrankengeld bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

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