Nachträgliche Bekanntgabe einer Schwangerschaft
Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt, muss sie normalerweise innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Erfährt sie aber unverschuldet erst nach Ablauf dieser Frist von ihrer Schwangerschaft, kann die Klage nachträglich zugelassen werden.
Entscheidend für den Beginn der Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG ist, wann die Schwangerschaft ärztlich bestätigt wird – ein positiver Schwangerschaftstest reicht nicht aus. Im entschiedenen Fall erhielt die Klägerin am 14. Mai 2022 die Kündigung. Am 29. Mai machte sie einen Schwangerschaftstest, bekam aber erst am 17. Juni einen Arzttermin. Erst dort wurde die Schwangerschaft bestätigt.
Die Arbeitnehmerin reichte ihre Kündigungsschutzklage am 13. Juni ein und beantragte die nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klage trotz Fristablauf zulässig war, weil die Klägerin erst mit der ärztlichen Bestätigung sicher von ihrer Schwangerschaft wusste. Die Kündigung war unwirksam, da die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war und der Arbeitgeber keine Kenntnis davon hatte.
BAG, Urteil vom 3. April 2025, 2 AZR 156/24