Ein im Homeoffice tätiger Arbeitnehmer darf nicht ohne Weiteres unter Widerruf seiner Homeoffice-Erlaubnis an einen weit entfernten Betriebsstandort versetzt werden, wenn der Standort, dem er zugeteilt war, geschlossen wurde.
Im vorliegenden Fall wollte ein Arbeitgeber einen im Homeoffice tätigen Mitarbeiter wegen der Aufgabe seines Betriebsstandortes physisch an einen 500 km entfernten Standort versetzen. Die Tätigkeit sollte gleichbleiben. Der Beschäftigte wehrte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Versetzung.
Arbeitgeber haben gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) gegenüber ihren Mitarbeitern ein Weisungsrecht, müssen aber stets die berechtigten Interessen der Beschäftigten nach „billigem Ermessen“ berücksichtigen. Das Gericht stellte klar, dass auch der Widerruf der Erlaubnis, die Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen, eine Ausübung des Weisungsrechts ist und somit nach „billigem Ermessen“ erfolgen muss. Wenn der seit Jahren im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer einem neuen Standort zugewiesen wird, ohne dass sich der Inhalt der Tätigkeit ändert, ist allein diese Neuzuweisung nach Ansicht des LAG Köln kein sachlicher Grund für eine physische Versetzung an einen 500 km entfernten Standort.
Nach Auffassung des LAG sprechen die Interessen des Klägers gegen einen Widerruf der seit Jahren bestehenden Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erbringen. Um eine Versetzung in ein Büro 500 km entfernt als „billig“ im Sinne des § 106 GewO erscheinen zu lassen, bedürfe es sachlicher Interessen des Arbeitgebers, welche die Interessen des Klägers überwiegen. Diese lagen nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall nicht vor. Das LAG hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen.
LAG Köln, Urteil vom 11. Juli 2024, 6 Sa 579/23