Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat aktuell darüber informiert, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Meldung von Berufskrankheiten zu beachten haben. Insbesondere in Branchen, bei denen das Risiko für eine Berufskrankheit aufgrund von bestimmten beruflichen Belastungen hoch ist.
Sofern Arbeitnehmer im Freien arbeiten und die Diagnose „heller Hautkrebs“ erhalten oder in Verbindung mit dem Beruf Lärmschwerhörigkeit oder Allergien auftreten, rät die DGUV, dass die Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arzt auch auf die eigene Berufstätigkeit und die konkreten Belastungen am Arbeitsplatz hinweisen. Denn wenn Krankheiten beruflich verursacht sind, können sie gegebenenfalls als Berufskrankheit anerkannt werden.
Wenn der Arzt den Verdacht hat, dass eine Erkrankung beruflich verursacht ist, muss er dies prüfen und dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Auch Arbeitgeber haben diese Meldepflicht. Zudem kann aber auch der betroffene Arbeitnehmer selbst den Antrag im Verdachtsfall stellen.
Nach Eingang der Meldung ermittelt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse den Sachverhalt und prüft, ob die Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde oder nicht. Dafür nimmt der Unfallversicherungsträger Kontakt mit dem betroffenen Arbeitnehmer und dessen Arzt auf. In manchen Fällen kann dann auch ein fachärztliches Gutachten durch unabhängige Sachverständige erforderlich sein.
Sofern sich der Verdacht auf eine Berufskrankheit bestätigt, gilt: Ziel ist es, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Dazu werden von der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen erbracht. Diese reichen von der medizinischen Versorgung bis zu beruflichen Eingliederungsmaßnahmen. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen und dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen vorliegen, die die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent mindern, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung auch Renten aus.