Ab in den Sommerurlaub – mit Steuervorteil!

Ab in den Sommerurlaub – mit Steuervorteil!

Kreative steuerliche Anreize können Arbeitgebern dabei helfen, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Sie können ihren Mitarbeitern z. B. zur Urlaubszeit eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe als Urlaubskostenzuschuss zahlen.

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) können Erholungsbeihilfen pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, wenn sie im Kalenderjahr 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für dessen Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind nicht übersteigen. Beiträge zur Sozialversicherung fallen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) nicht an, sofern die tatsächliche Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt, d. h. spätestens mit der Entgeltabrechnung vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also bis zum letzten Tag des Monats Februar im Folgejahr (vgl. Besprechung der SV-Spitzenorganisationen zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 28. November 2024, TOP 2).

Hinweis:

Die genannten Beträge sind Freigrenzen. Werden sie überschritten, ist die Erholungsbeihilfe in vollem Umfang individuell zu versteuern.

Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Auf die tatsächlich angefallenen Urlaubskosten kommt es nicht an. Der Urlaub kann auch zu Hause verbracht werden, Belege müssen nicht vorgelegt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird (R 40.2 Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien). Hierfür reicht es aus, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit Urlaub gewährt, d. h. in einem Zeitraum von drei Monaten vor bzw. nach einem Urlaub ausgezahlt wird.

Praxistipps zur Erholungsbeihilfe

  • Die Beihilfen müssen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden, Gehaltsumwandlungen sind daher möglich.
  • Für Ehegatten, die beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, verdoppeln sich sozusagen die pauschalierungsfähigen Beträge. Die Jahreshöchstbeträge sind jeweils gesondert zu betrachten.
  • Die Pauschalbesteuerung setzt nicht voraus, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Hat ein Mitarbeiter zwei Beschäftigungen (auch Minijobs), kann in jeder eine Pauschalbesteuerung bis zu den o. g. Grenzen vorgenommen werden.
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