Solidaritätszuschlag bleibt
Der Solidaritätszuschlag ist auch in seiner aktuellen Form verfassungsgemäß. Mit seinem am 26. März 2025 verkündeten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Politikern abgewiesen. Sie hatten argumentiert, der Zweck der Abgabe sei weggefallen.
Der zum 1. Januar 1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes dar. Das BVerfG führt in seinem Urteil aus, eine solche Ergänzungsabgabe setze einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der finanzielle Mehrbedarf des Bundes aufgrund der Wiedervereinigung.
Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründet lt. Gericht eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit hat der Gesetzgeber bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe die entsprechende Entwicklung zu beobachten. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Bundesländer zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann lt. BVerfG aber auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Folglich bestand und besteht aktuell (noch) keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags.
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019, mit der sich die Beschwerdeführer gegen die unveränderte Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht und den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags wandten, blieb daher erfolglos.
Hintergrund:
Ursprünglich mussten alle Steuerpflichtigen den „Soli“ zahlen. Zum 1. Januar 2021 änderte die damalige Große Koalition die Regelung durch das gerügte Gesetz. Seither müssen nur noch Gutverdiener und Unternehmen den Zuschlag zahlen, auch bei Kapitalerträgen und pauschaler Lohnsteuer wird er fällig. Dadurch entfällt für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen die Pflicht zur Zahlung des Solidaritätszuschlags.
Aufgrund der Bestätigung durch das BVerfG wird der Solidaritätszuschlag weiterhin z. B. beim Lohnsteuerabzug bei gutverdienenden Arbeitnehmern berücksichtigt. Die Freigrenze (= Nullzone), ab der der Zuschlag anfällt, liegt 2025 lt. Steuerfortentwicklungsgesetz bei monatlicher Lohnzahlung in der Steuerklasse III bei 3.325 EUR (zuvor 3.021,67 EUR) und in den übrigen Steuerklassen bei 1.662,50 EUR (zuvor 1.510,83 EUR).