Pflegezeit: Vereinfachte Nachweispflicht

Pflegezeit: Vereinfachte Nachweispflicht

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Nachweispflicht bei akut eintretenden Pflegesituationen erleichtert. Künftig dürfen nicht nur Ärzte, sondern auch Pflegefachkräfte Bescheinigungen über die bestehende oder voraussichtliche Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen ausstellen. Das geht aus dem Gesetzentwurf zur „Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ hervor, der am 6. August 2025 vom Kabinett verabschiedet wurde.

Muss ein Arbeitnehmer wegen einer akuten Pflegesituation kurzfristig von der Arbeit fernbleiben, hat er sofort den Arbeitgeber über die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Zusätzlich muss er dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorlegen. Arbeitnehmer dürfen in solchen Fällen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen (§ 2 Pflegezeitgesetz). In dieser Zeit können sie Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse beantragen, sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Praxistipp:

Nähere Informationen bietet das Bundesministerium für Bildung, Famlie, Senioren, Frauen und Jugend.

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