Unbedenklichkeitsbescheinigung: Antragsverfahren erweitert

Unbedenklichkeitsbescheinigung: Antragsverfahren erweitert

Unternehmen, die sich auf öffentliche Aufträge bewerben wollen oder Zeitarbeit anbieten, müssen einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet haben. Diese sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) stellt ihnen die Einzugsstelle (zumeist die Krankenkasse) auf Antrag aus.

Für den Antrag gibt es seit Anfang 2024 ein elektronisches Verfahren. Damit kann er schnell und direkt über das SV-Meldeportal oder ein Entgeltabrechnungssystem mit Zusatzmodul 37 gestellt werden. Es kann sogar ein Abonnement eingerichtet werden, durch das die Bescheinigung regelmäßig automatisch eintrifft.

Zum 1. Juli 2026 werden zwei neue Funktionen in das elektronische Antragsverfahren integriert. Zum einen können Arbeitgeber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben, die verschiedene Betriebsnummern unterhalten, auch für diese UB erhalten, sofern der Gesamtbetrieb seine Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten erfüllt hat.

Zudem wird künftig bei einer Ablehnung auch der Grund für diese Entscheidung in Form einer Kennziffer mitgeliefert. Dabei bedeutet:

„1“ = Beitragszahlungspflichten nicht vollständig erfüllt (Beitragsrückstand),

„2“ = kein laufendes Arbeitgeberkonto,

„3“ = Beitragsnachweispflichten nicht vollständig erfüllt,

„4“ = fehlende Vollmacht.

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