Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung

Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung

Bei einer Langzeiterkrankung eines Arbeitnehmers verfällt der gesetzliche Mindesturlaub grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Durch eine vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann dieser Verfall jedoch ausgeschlossen werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im verhandelten Fall war eine Arbeitnehmerin von 2010 bis 2023 in einer diakonischen Einrichtung als Pflegekraft tätig und ab 2015 dauerhaft krankgeschrieben. Für das Arbeitsverhältnis galten die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD), die den Urlaubsverfall nach 15 Monaten vorsehen. Im Arbeitsvertrag fand sich jedoch eine zusätzliche Regelung, wonach der Urlaubsanspruch auch dann fortbesteht, wenn die Mitarbeiterin den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen kann. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Arbeitnehmerin die Abgeltung von 144 Urlaubstagen.

Das BAG gab der Klägerin recht. Die Richter stellten fest, dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Verfallmechanismus aus § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz in seiner unionsrechtskonformen Auslegung verdränge. Damit bliebe der gesetzliche Mindesturlaub trotz langjähriger Erkrankung erhalten.

BAG, Urteil vom 15. Juli 2025, 9 AZR 198/24 

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