Mitarbeiter, die ihren Hund an ihren Arbeitsplatz mitnehmen möchten, dürfen dies nur, wenn es der Arbeitgeber erlaubt. Der Arbeitgeber darf ein arbeitsvertragliches Verbot in Bezug auf das Mitbringen von Haustieren an den Arbeitsplatz durchsetzen.
Arbeitgeber dürfen darüber bestimmen, ob die Beschäftigten ihr Haustier an den Arbeitsplatz mitbringen dürfen. Dies zeigt ein Fall, der zunächst vom Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden wurde und dann vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit einem Vergleich endete (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2025, 9 Ga 14/25 und LAG Düsseldorf, Vergleich vom 8. April 2025, 8 GLa 5/25). Demnach dürfen Arbeitgeber ein arbeitsvertragliches Verbot im Hinblick auf das Mitbringen von Haustieren auch dann durchsetzen, wenn es die jeweiligen Vorgesetzten eine Zeit lang duldeten, dass ein Vierbeiner bei der Arbeit dabei ist.
Im vorliegenden Fall wollte eine Arbeitnehmerin, die als Aufsicht in einer Spielhalle beschäftigt ist, erwirken, dass sie weiterhin ihre Hündin, die ihr im Rahmen eines Tierüberlassungsschutzvertrags überlassen wurde, an den Arbeitsplatz mitnehmen darf. Gemäß der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung sind Haustiere in der Spielhalle verboten. Verschiedene wechselnde Vorgesetzte hatten aber zunächst keine Einwände gegen das Mitbringen der Hündin. Ein neuer Vorgesetzter teilte der Mitarbeiterin dann mit, dass der Geschäftsführer das Mitbringen der Hündin an den Arbeitsplatz nicht dulden werde. Anfang März 2025 bat der Geschäftsführer die Mitarbeiterin in einem Schreiben unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung, es künftig zu unterlassen, die Hündin mit zur Arbeit zu bringen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies den Antrag der Arbeitnehmerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. In zweiter Instanz teilte das LAG Düsseldorf der Klägerin mit, dass ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wenig Aussicht auf Erfolg habe. Das LAG geht davon aus, dass das vertragliche Verbot weiterbestehen dürfte. Die bloße Nichtdurchsetzung eines Verbots führe nicht zu dessen Aufhebung. Es spreche viel dafür, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, dies durchzusetzen, weil Kunden die Spielhalle zum Beispiel aufgrund einer Tierhaarallergie oder Angst vor Hunden gegebenenfalls erst gar nicht aufsuchten, so das LAG Düsseldorf. Der Arbeitgeber hat vorgetragen, dass Beschäftigte in anderen von ihm betriebenen Spielhallen beginnen würden, sich auf die von der Klägerin gelebte Praxis zu berufen.
Um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und eine Gewöhnung der Hündin an andere Betreuungsmöglichkeiten zu ermöglichen, schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich, wonach die Mitarbeiterin ihre Hündin noch bis zum 31. Mai 2025 an den Arbeitsplatz mitbringen darf, danach jedoch nicht mehr.