Bessere Förderung für die Betriebsrente

Bessere Förderung für die Betriebsrente

Die Bundesregierung hat einen neuen Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes veröffentlicht. Unter anderem sollen die steuerlichen Anreize für die betriebliche Altersversorgung (bAV) verbessert werden.

Mit dem Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 wurde speziell für Beschäftigte mit geringem Einkommen ein neues steuerliches Zuschussmodell eingeführt, der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV-Förderbetrag). Das bedeutet: Unterstützt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zusätzlich finanziell beim Aufbau einer bAV, so erhält er dafür vom Staat einen Zuschuss.

Voraussetzungen für den Förderbetrag

Die Grundvoraussetzungen für den bAV-Förderbetrag entsprechen im Wesentlichen denen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG. Es muss sich um eine kapitalgedeckte bAV in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung handeln, eine umlagefinanzierte bAV ist nicht begünstigt. Zudem dürfen Vertriebskosten beim bAV-Vertragsabschluss nicht zulasten der ersten Beiträge (sog. „Zillmerung“), sondern nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden. Die Zahlung muss zudem zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und mindestens einen Betrag in Höhe von 240 EUR erreichen.

Hinzu kommt, dass nur Beiträge für Arbeitnehmer mit einem ersten Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber gefördert werden. Begünstigt sind somit Arbeitnehmer, die nach den Steuerklassen I bis V abgerechnet werden oder pauschal besteuerten Arbeitslohn im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses beziehen. 

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung den bAV-Förderbetrag im Rahmen einer Verrechnung mit seiner Lohnsteuerzahllast geltend machen.

Hinweis:

Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres kann der bAV-Förderbetrag erneut bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden, auch wenn er in einem vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft wurde.

Höherer Förderbetrag

Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, bis Ende 2026 höchstens 288 EUR (= 30 Prozent von 960 EUR) pro Arbeitnehmer und Jahr. Dieser Höchstbetrag soll ab 2027 auf 360 EUR erhöht werden. Damit können Arbeitgeber bis zu 1.200 EUR in die kapitalgedeckte bAV ihres Mitarbeiters einzahlen und dafür bis zu 360 EUR (30 Prozent von 1.200 EUR) erhalten. Die Mindesteinzahlung liegt weiterhin bei jährlich 240 EUR.

Einkommensgrenze

Bis einschließlich 2026 darf das laufende bzw. pauschal besteuerte Arbeitsentgelt im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als 2.575 EUR monatlich betragen. Diese Grenze soll ab 2027 dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt werden. Sie soll dann bei 3 Prozent der BBG liegen.

Steuerfreiheit der Arbeitgebereinzahlungen

Der zusätzliche, mit einem bAV-Förderbetrag begünstigte Arbeitgeberbeitrag ist nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 1.200 EUR nicht übersteigt. Die Steuerfreistellung gemäß § 3 Nr. 63 EStG der übrigen Einzahlungen in die kapitalgedeckte bAV bleibt unberührt.

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