Insolvenzgeldumlage zurück auf gesetzlichem Niveau

Nach mehreren Jahren mit einem ermäßigten Satz ist die Insolvenzgeldumlage seit dem 1. Januar 2025 wieder auf den in § 360 SGB III gesetzlich fixierten Umlagesatz von 0,15 Prozent gestiegen.

Die Insolvenzgeldumlage (§ 358 SGB III) wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Für 2023 und 2024 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Umlagesatz aufgrund der positiven finanziellen Entwicklung auf 0,06 Prozent gesenkt.