Sicherheitsunterweisungen sind ein wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes – und daher für die Unternehmen verpflichtend. Sie dienen nicht nur dem Schutz und der Unversehrtheit der Mitarbeiter, sondern fördern auch deren sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Verhalten.
Unfälle passieren nicht nur im Haushalt. Auch bei der Arbeit kommt es zu Unfällen, die meldepflichtig sind, sofern sie eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder sogar den Tod zur Folge haben – im Jahr 2022 waren es laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung insgesamt rund 787.000.
Aus diesem Grund ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zu Unterweisungen der Beschäftigten notwendig und sinnvoll – und zwar nicht nur im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Denn Unterweisungen garantieren die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter sowie einen störungsfreien Betriebsablauf. Durch geringere Ausfallzeiten aufgrund von Unfällen und Krankheiten sowie dem sorgfältigen Umgang mit Anlagen und Maschinen können sich Kostenersparnisse ergeben.
Bei der Unterweisung informiert der Arbeitgeber seine Beschäftigten über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Sie findet während der Arbeitszeit statt. Ziel ist es, den Beschäftigten die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen nahezubringen, v. a. auch in Notfällen. So sind neben den arbeitsplatz- und branchenrelevanten Themen bei einer Unterweisung auch das richtige Verhalten bei Unfällen oder Bränden von Bedeutung. Dies ist Voraussetzung für einen sicheren Betriebsablauf und gesunde Arbeitsbedingungen, da die Arbeitssicherheit in erster Linie vom Verhalten der Mitarbeiter abhängt. Bei der Unterweisung sollen die entsprechenden Vorschriften und Regeln sowie Rettungs- und Notfallmaßnahmen im Unternehmen konkret vorgestellt und erläutert werden.
Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit ist Aufgabe des Unternehmens, die z. B. auf Führungskräfte, Teamleitungen oder externe Fachkräfte übertragen werden kann. Die Gesamtverantwortung liegt aber weiterhin bei der Unternehmensleitung. Die Methode, wie die Inhalte vermittelt werden, ist nicht vorgeschrieben, die Unterweisungen erfolgen in der Regel mündlich. So kann z. B. die Unterweisung zum Brandschutz auch in Form eines Gangs durch das Gebäude stattfinden. Das alleinige Aushändigen der Sicherheitsvorschriften oder Regeln reicht jedoch nicht aus.
Unterweisungen sollten inhaltlich nicht überfrachtet sein und im Regelfall nicht länger als 30 Minuten dauern. Sie können besser häufiger im Jahr zu einzelnen Themen stattfinden als einmal jährlich in einer Veranstaltung von zweistündiger Dauer.
Generell sind Unternehmen dazu verpflichtet, regelmäßig Unterweisungen durchzuführen, und zwar mindestens einmal im Jahr. Aufgrund spezieller Arbeitsschutzverordnungen können aber auch kürzere Intervalle vorgeschrieben sein. Daneben gibt es auch Unterweisungen, die anlassbezogen erfolgen müssen, z. B. wenn sich der Aufgabenbereich eines Mitarbeiters ändert, wenn sich neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben oder wenn ein Unfall stattgefunden hat. Darüber hinaus hat eine Erstunterweisung bei jeder Neueinstellung bzw. einem Arbeitsplatzwechsel oder der Einführung neuer Arbeitsmittel zu erfolgen, und zwar jeweils vor Beginn der Tätigkeit. Sie gliedert sich in einen allgemeinen und einen arbeitsplatzbezogenen Teil.
Die Unterweisung muss dokumentiert und aufbewahrt werden, damit der Arbeitgeber z. B. nach einem Arbeitsunfall nachweisen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Wie dies geschehen soll und wie lange die Unterlagen aufbewahrt werden müssen, ist in der Vorschrift nicht geregelt. Ratsam ist laut Empfehlung der DGUV Information 211-005 / BGI 527 eine Aufbewahrung aller zugehörigen Unterlagen (Unterweisungsinhalt, Unterschriftenliste der Teilnehmenden, Datum der letzten Unterweisung) für mindestens zwei Jahre.
Die Themen der Unterweisungen sind sehr individuell und hängen von den jeweiligen Sicherheitsrisiken im Unternehmen und der Art der Tätigkeiten ab. Eine gute Orientierung können die Gefährdungsbeurteilungen geben, mit deren Hilfe die Risiken für die einzelnen Beschäftigten ermittelt werden. Bei einer Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung muss die Unterweisung entsprechend angepasst werden. Folgende Unterweisungen zum Arbeitsschutz kommen z. B. infrage:
Die gesetzliche Grundlage für die Unterweisung ist § 12 Arbeitsschutzgesetz. Darauf aufbauend bestehen verschiedene Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, die die Unterweisungspflicht des Unternehmens im Hinblick auf spezielle Themen konkretisieren, z. B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, § 14 Mutterschutzgesetz, § 15 Siebtes Sozialgesetzbuch, § 12 Betriebssicherheitsverordnung, § 14 Biostoffverordnung, § 14 Gefahrstoffverordnung, § 11 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, § 63 Strahlenschutzverordnung, § 4 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“