Für 1991 wurde das Jahresentgelt in den neuen Bundesländern noch in den Sozialversicherungsausweis der DDR eingetragen, seit 1992 gilt auch im Beitrittsgebiet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Weil aber nach dem Renten-Überleitungsgesetz in Ost und West unterschiedliche Rechengrößen galten, wurde das Rechtskreiskennzeichen eingeführt. Nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz aus dem Jahr 2017 gilt künftig im gesamten Bundesgebiet einheitliches Rentenrecht, sodass die Kennzeichnung für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2024 entfallen kann.
Zum 1. Januar 2025 wird die Rechtsangleichung beendet sein. Dann gelten bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Erhöhung der gesetzlichen Renten in West- und Ostdeutschland erfolgte bereits zum 1. Juli 2024 erstmals auf Basis bundeseinheitlicher Rechengrößen in der Rentenversicherung.
Es gibt aber auch im DEÜV-Meldeverfahren und im Beitragsnachweisverfahren Rechtskreistrennungen nach dem Beschäftigungsort. Hier dient die Angabe dazu, dass die Rentenversicherung die spätere gesetzliche Rente der Arbeitnehmer richtig berechnen kann.
Die ab 1. Januar 2025 geltenden bundeseinheitlichen Rechengrößen führen zu Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren und im Beitragsnachweisverfahren:
DEÜV-Meldeverfahren
Allein aufgrund der Beendigung der Rechtskreistrennung im DEÜV-Meldeverfahren sind keine Ab- und Anmeldungen zum 1. Januar 2025 erforderlich; im Übrigen gilt:
Alle Nutzer von Entgeltabrechnungsprogrammen dürfen sich beruhigt zurücklehnen, denn die Softwareersteller werden die Änderungen in ihre Programme einarbeiten. Auch das SV-Meldeportal wird spätestens mit dem Jahreswechsel-Update entsprechend angepasst.
Beitragsnachweisverfahren
Im Beitragsnachweisverfahren bleibt die Rechtskreiskennzeichnung auch über den 1. Januar 2025 hinaus erforderlich, da sie für die Berechnung des Bundeszuschusses 2025 sowie für statistische Zwecke bei der Rentenversicherung benötigt wird. Gesamtsozialversicherungsbeiträge für in den alten Bundesländern ausgeübte Beschäftigungen werden im Beitragsnachweis auch nach dem Jahreswechsel weiterhin mit „West“ gekennzeichnet, in den neuen Bundesländern ausgeübte Beschäftigungen mit „Ost“.