Eine Frau mit Brille und Locken bewegt sich durch ein Geschäft und hält eine Klemmtafel und einen Stift in der Hand. Sie trägt ein blaues, gestepptes Weste über einem hellgrünen Poloshirt. Das Produktregal, das sie sich ansieht, ist gefüllt mit orangefarbenen Behältern.

Betriebsrente: Mehr Förderung ab 2027

Betriebsrente: Mehr Förderung ab 2027

Ab 2027 können Arbeitgeber für zusätzliche Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) von Beschäftigten mit geringem Einkommen einen höheren Förderbetrag nutzen. Der maximale Förderbetrag steigt von 288 auf 360 Euro jährlich. Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze für die Förderung künftig dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt.

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz, das im Januar 2026 in Kraft getreten ist, wird die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte mit geringem Einkommen nach § 100 Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeweitet.

Der sog. bAV-Förderbetrag beträgt weiterhin 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags. Der jährliche Höchstbetrag steigt jedoch ab 2027 von bisher 288 auf 360 Euro. 

Damit können künftig zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von bis zu 1.200 Euro (bisher 960 Euro) im Jahr steuerlich gefördert werden.

Unverändert bleibt, dass die Arbeitgeber die bAV-Förderbeträge selbst berechnen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.

Hinweis:

Voraussetzung bleibt, dass die Beiträge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden; eine Entgeltumwandlung kommt also nicht infrage. Darüber hinaus müssen die Beiträge im Jahr mindestens 240 Euro pro Mitarbeiter betragen, andernfalls greift die Förderung nicht.

Einkommensgrenze wird dynamisch

Auch der Kreis der Beschäftigten, für die der bAV-Förderbetrag in Anspruch genommen werden kann, wird erweitert. Bis Ende 2026 gilt für die Förderberechtigung eine monatliche Einkommensgrenze von 2.575 Euro. Ab 2027 wird diese Grenze an die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-RV) gekoppelt. Sie beträgt künftig drei Prozent der BBG-RV, im Kalenderjahr 2027 also voraussichtlich 3.186 Euro. In Zukunft steigt die Einkommensgrenze automatisch mit der allgemeinen Lohnentwicklung, und Berechtigte fallen bei moderaten Gehaltserhöhungen nicht mehr aus der Förderung heraus.

Praxistipp:

Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen, für welche Beschäftigten der bAV-Förderbetrag genutzt wird bzw. für wen die Förderung ab 2027 infrage kommt. Dabei kann auch geprüft werden, ob bestehende Arbeitgeberbeiträge angepasst werden sollen. Die Neuregelung erhöht bestehende Zuschüsse nicht automatisch. Wer z. B. weiterhin den bisherigen zusätzlichen Arbeitgeberhöchstbeitrag von 80 Euro monatlich – also 960 Euro jährlich – leistet, kann den neuen Höchstförderbetrag nicht vollständig ausschöpfen. Die volle Förderung von 360 Euro ermöglicht erst ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag von 1.200 Euro. 

Das BMAS hat in einem FAQ-Katalog alle wichtigen Informationen zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz zusammengefasst.

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