Aufstiegs-BAföG: Mehr Förderung geplant
Bessere finanzielle Unterstützung für berufliche Aufstiegsfortbildungen: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Reform des sog. Aufstiegs-BAföG beschlossen. Für Arbeitgeber besonders relevant: Zuschüsse zu Fortbildungskosten sollen künftig nicht mehr auf die staatliche Förderung angerechnet werden. Die Neuregelungen sollen zum 1. August 2027 in Kraft treten.
Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 den Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes beschlossen. Die Förderung nach dem AFBG mit Aufstiegs-BAföG – früher auch „Meister-BAföG“ genannt – unterstützt die Vorbereitung auf mehr als 700 förderfähige Fortbildungsabschlüsse. Dazu zählen beispielsweise Meister- und Industriemeisterfortbildungen, Techniker- und Fachschulausbildungen, Fortbildungen zum Betriebswirt sowie staatlich geprüfte Erzieherinnen und Erzieher.
Die Förderung richtet sich an Teilnehmer von beruflichen Aufstiegsfortbildungen und wird teilweise als Zuschuss und teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt.
Was soll geändert werden?
- Das Anrechnen von zweckgleichen Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag soll entfallen.
- Die maximal geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sollen von 15.000 auf 18.000 Euro steigen.
- Für die Erstellung einer fachpraktischen Arbeit sollen statt 2.000 künftig bis zu 4.000 Euro gefördert werden.
- Bei erfolgreichem Abschluss sollen künftig 60 statt 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.
- Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende soll von 150 auf 160 Euro monatlich je Kind steigen.
Wichtig für Arbeitgeber
Für Unternehmen ist v. a. die geplante Neuregelung zu Arbeitgeberzuschüssen relevant: Unterstützt ein Unternehmen Beschäftigte finanziell bei einer geförderten Aufstiegsfortbildung, soll der Arbeitgeberzuschuss künftig nicht mehr auf den Maßnahmenbeitrag des Aufstiegs-BAföG angerechnet werden.
Hinweis:
Die Änderungen sind noch nicht geltendes Recht. Der Gesetzentwurf muss zunächst das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Das Inkrafttreten ist zum 1. August 2027 vorgesehen.
Praxistipp:
Antragstellern steht – für alle 16 Bundesländer einheitlich – der Antragsassistent „AFBG Digital“ zur Verfügung, der Zugang erfolgt mit der BundID. Es ist nicht mehr erforderlich, die Antragsformulare auszudrucken und an die zuständigen Stellen zu schicken. Zusätzlich können mit der kostenlosen „AFBG Digital Companion App“ Antragsunterlagen schnell und unkompliziert vom Smartphone oder Tablet hochgeladen und der aktuelle Bearbeitungsstand im Blick behalten werden.
Für Unternehmen lohnt es sich bereits jetzt, die eigene Weiterbildungsstrategie zu prüfen: Welche Beschäftigten kommen für eine höherqualifizierende Fortbildung infrage? Welche Fortbildungen sind für die Fachkräftesicherung relevant? Und in welchen Fällen kann sich ein Arbeitgeberzuschuss anbieten?
