Aktivrente – Steuervorteile für ältere Beschäftigte
Zum Jahresbeginn ist das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft für Beschäftigte finanzielle Anreize, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten.
Zum Jahresbeginn ist das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft für Beschäftigte finanzielle Anreize, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten.
Streitig ist, wer eine zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) vom Arbeitnehmer zurückfordern kann – der Arbeitgeber oder die Finanzverwaltung.
Das Finanzgericht (FG) Münster ist der Auffassung, dass eine Rückforderung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht generell vom Arbeitgeber vorzunehmen ist (Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E).
Arbeitgeber nur als Zahlstelle – keine erweiterte Prüfpflicht
Im Urteilsfall war der Arbeitgeber nach § 117 EStG verpflichtet, den Arbeitnehmern jeweils 300 Euro EPP auszuzahlen. Diese standen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis und unterlagen der Steuerklasse I, sodass sich nach dem Gesetzeswortlaut eine Auszahlungspflicht des Arbeitgebers ergab.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob seine Arbeitnehmer auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Zwar haben nur unbeschränkt Steuerpflichtige Anspruch auf die EPP. Der Gesetzgeber hat jedoch darauf verzichtet, in § 117 EStG, der die Auszahlung über den Arbeitgeber regelt, einen entsprechenden Verweis aufzunehmen.
Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
§ 117 EStG macht die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber lediglich vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie von der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig. Eine unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten ist dagegen keine Voraussetzung für die Auszahlungspflicht des Arbeitgebers.
Nach Auffassung des FG ergibt sich auch aus Sinn und Zweck, der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der Gesetzessystematik nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfen muss. Der Arbeitgeber wurde vom Gesetzgeber vielmehr lediglich als Zahlstelle eingesetzt, da er über die Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügt und so eine zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleistet werden konnte.
Gegen das Urteil des FG Münster ist beim Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig.
Der Anteil von Teilzeitjobs an der Gesamtbeschäftigung ist weiter gestiegen. Auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Frauen erreichte im Jahr 2025 einen Höchststand.
Die Teilzeitquote in Deutschland erreichte im vergangenen Jahr mit 39,9 Prozent einen neuen Höchststand. Mit rund 18,7 Stunden durchschnittlicher Wochenarbeitszeit arbeiteten Teilzeitbeschäftigte etwas länger als noch 2024. Dies ergibt sich aus der jüngst veröffentlichten Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Demnach liegt der Anstieg der Teilzeitquote auch an einem Beschäftigungszuwachs in Branchen mit einem hohen Teilzeitanteil wie dem Gesundheits- und Sozialwesen sowie in Erziehung und Unterricht und an einem Beschäftigungsrückgang im Verarbeitenden Gewerbe mit einem hohen Vollzeitanteil.
Während die Minijobs im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 0,8 Prozent zurückgingen, ist die reguläre Teilzeitbeschäftigung als einzige Beschäftigungsform im Durchschnitt um 1,8 Prozent gewachsen. „Teilzeit war bisher kein Verlustgeschäft. Dennoch gibt es hier noch viel zu gewinnen, vor allem bei einer stärkeren beruflichen Entwicklung von Frauen“, erläutert Enzo Weber, Leiter des IAB-Forschungsbereichs „Prognosen und gesamtwirtschaftliche Analysen“.
Wie die Bundesarbeitsagentur für Arbeit (BA) meldet, ist die Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen im vergangenen Jahr auf ein Rekordhoch gestiegen. Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren 16,2 Millionen Frauen sozialversicherungspflichtig beschäftigt, knapp 50.000 mehr als noch 2024. Der Anteil der Frauen an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stieg auf 46,5 Prozent. Allerdings arbeitet rund die Hälfte der Frauen in Teilzeit, bei den Männern ist es nur etwa jeder Siebte. Das Beschäftigungsplus der Frauen entfällt ausschließlich auf Teilzeitbeschäftigung, die im Vorjahresvergleich um rund 110.000 stieg. Die Zahl der vollzeitbeschäftigten Frauen hat sich dagegen verringert.
Daniel Terzenbach, Vorstand Regionen der BA, betont: „Das Plus bei der Beschäftigung im letzten Jahr geht neben der Zuwanderung maßgeblich auf Frauen zurück. Gleichzeitig bleibt die Teilzeitquote auf einem sehr hohen Niveau. Das zeigt, dass wir Rahmenbedingungen weiter verbessern müssen: durch verlässliche Kinderbetreuung, flexible Arbeitszeitmodelle, eine partnerschaftliche Aufteilung von Beruf und Familie und bessere Aufstiegschancen, damit Frauen ihre Arbeitszeit selbstbestimmt und gleichberechtigt ausweiten können.“
Seit Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes hat sich die Zahl der Zuwanderungen zum deutschen Arbeitsmarkt mehr als verdoppelt. Das geht aus den Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor.
Am 1. März 2020 ist das sogenannte Fachkräfteweinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Seither hat sich die Erwerbsmigration mehr als verdoppelt: Im Juni 2025 hatten 420.000 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit. 2020 waren es etwas mehr als 200.000. Das zeigen die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Demnach haben inzwischen gut 164.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die aus einem Land außerhalb der EU kommen, eine Blaue Karte EU. Dies entspricht einer Steigerung von 114 Prozent gegenüber dem Jahr 2020. Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte aus Drittstaaten.
Das steigende Interesse an einer Arbeit in Deutschland zeige sich auch an dem Informationsbedarf der Fachkräfte, so die BA. Die Zahl der digitalen Beratungen der BA mit Interessierten aus dem Ausland ist bis Ende 2025 auf insgesamt 360.000 angestiegen. Neben allgemeinen Fragen berät die BA auch schon vor der Einreise zu Fragen zur Anerkennung von Qualifikationen.
Eine große Nachfrage gibt es im Hinblick auf die sogenannte Westbalkanregelung, die seit 2016 gilt. Im Rahmen eines bestimmten Kontingents können Menschen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. 2024 wurde das Kontingent der jährlichen Arbeitsmarktzulassungen im Rahmen der Westbalkanregelung auf 50.000 erhöht. Die Nachfrage übersteigt hier das Angebot deutlich. Die BA musste im Dezember 2025 rund 18.000 Anfragen ablehnen, weil das Kontingent ausgeschöpft war. Nach Angaben der BA kommt gut ein Viertel der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis aufgrund von Erwerbstätigkeit aus den Westbalkan-Staaten.
Nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflichtige können durch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ihre Rentenansprüche erhöhen. Höhe und Dauer der Zahlung sind frei wählbar. Freiwillige Beiträge für das Kalenderjahr 2025 können noch bis zum 31. März 2026 rückwirkend gezahlt werden.
Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann selbst festgelegt und jederzeit geändert werden. Bei einer Nachzahlung für 2025 kann die Beitragshöhe grundsätzlich zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag frei gewählt werden. Auch die Anzahl der Monate, in denen freiwillige Beiträge gezahlt werden, ist frei wählbar. Ein gezahlter Beitrag kann aber nachträglich nicht mehr geändert werden. Der Mindestbeitrag für das Jahr 2026 bei einer Nachzahlung für das Jahr 2025 liegt bei 112,16 Euro monatlich und der Höchstbeitrag bei 1.497,30 Euro monatlich.
Hintergrund:
Wer in Deutschland wohnt, mindestens 16 Jahre alt ist, noch keine Altersvollrente bezieht und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist, kann sich bei der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern. Dies betrifft beispielsweise Selbstständige, Freiberufler oder nicht erwerbstätige Erwachsene, wie etwa Hausfrauen. Auch Deutsche, die im Ausland wohnen, können freiwillige Beiträge zahlen.
Personen, die bereits Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, können sich nicht zusätzlich freiwillig versichern.
Freiwillige Beiträge erhöhen den Rentenanspruch. Zudem können sie helfen, Wartezeiten zu erfüllen oder bestehende Rentenanwartschaften aufrechtzuerhalten.
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers, führt das nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Verabschiedung grundsätzlich kein Arbeitslohn ist – selbst dann nicht, wenn auch der Geehrte und seine Familienangehörigen teilnehmen.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten eines Empfangs anlässlich der Verabschiedung eines Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand als Arbeitslohn zu versteuern sind.
Der Streitfall
Ein Unternehmen richtete eine Feier anlässlich eines Wechsels im Amt des Vorstandsvorsitzenden mit hunderten geladenen Gästen – darunter auch acht Familienangehörige – aus. Es waren nicht alle Arbeitnehmer eingeladen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Veranstaltung zu Arbeitslohn beim ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden führt.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers für den Empfang anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden diesem gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) als Arbeitslohn zuzurechnen seien. Entsprechend sollte die Lohnsteuer nacherhoben werden.
Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen
Die Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen hatte Erfolg. Lediglich soweit die Aufwendungen für den Empfang auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine eingeladenen Familienangehörigen entfielen, hafte der Arbeitgeber - aufgrund des dahingehenden Antrags gemäß § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 Prozent des auf diesen Personenkreis entfallenden Kostenanteils.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Die Revision des Finanzamts blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies sie als unbegründet zurück.
Der BFH geht sogar noch einen Schritt weiter als das FG und spricht sich im vorliegenden Fall generell gegen einen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus.
Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen laut BFH bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Dies gelte auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil vom 19. November 2025 – VI R 18/24 (veröffentlicht am 24. Februar 2026) bleibt abzuwarten.