Das Bundeskabinett hat den Entwurf für geänderte Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2027 beschlossen (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027). Die seit 2023 geltenden Lohnsteuer-Richtlinien werden damit aktualisiert. Nachfolgend ein kurzer Überblick über einige geplante Änderungen.
Betriebsfeiern/Betriebsveranstaltungen
Die Regelungen zu Sachleistungen des Arbeitgebers zu besonderen Anlässen (z.B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Jubiläum) werden als Folge der BFH-Rechtsprechung geändert. Künftig werden keine festen Betragsgrenzen (110 Euro bzw. 60 Euro) angeführt. Die Steuerfreiheit ist von der Einordnung als Fest des Arbeitgebers abhängig (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2027).
Überlassung von Park- und Einstellplätzen
Überlässt der Arbeitgeber oder ein Dritter aufgrund des Dienstverhältnisses der Belegschaft als Gesamtheit Park- oder Einstellplätze an der ersten Tätigkeitsstätte oder in deren räumlicher Nähe, liegt kein Arbeitslohn vor. Zuschüsse des Arbeitgebers zu entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers bleiben dagegen steuerpflichtig (R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR 2027).
Fünftelregelung/Tarifermäßigung
Die Regelungen für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren werden als Folge der Abschaffung der Ermäßigung gestrichen (R 39b.6 LStR 2027, R 42b Abs. 2 LStR 2027). Die Tarifermäßigung, z.B. für Abfindungen, kann künftig nur noch im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden.
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich werden nun auch der Beitragszuschlag für Kinderlose und der Beitragsabschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI) für das zweite bis fünfte Kind (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI) in der Pflegeversicherung berücksichtigt. Zudem wird das neu eingeführte Qualifizierungsgeld in die entsprechenden Ausschlusstatbestände aufgenommen (R 39b.8 LStR 2027).
Pauschalierung mit besonderen Pauschsteuersätzen
Der Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind ist aus Vereinfachungsgründen nicht in die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes einzubeziehen (R 40.1 Abs. 3 LStR 2027).
Ausblick
Die Lohnsteuer-Richtlinien 2027 sollen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden sein. Die Richtlinien bedürfen aber noch der vorherigen Zustimmung des Bundesrats.