Bald schon beginnen in vielen Bundesländern die Sommerferien, in denen viele Schüler einen Ferienjob ausüben. Nachstehend ein Überblick, wie Ferienjobs sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind.
603-Euro-Minijobs
Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind Schüler in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt 603 Euro pro Monat nicht überschreitet.
In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Schüler können sich jedoch auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Arbeitgeber haben in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben den pauschalen Krankenversicherungsbeiträgen von 13 Prozent des Arbeitsentgelts für einen gesetzlich krankenversicherten Schüler pauschale Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu zahlen, auch wenn sich der Schüler von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.
Lässt sich der Schüler nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, werden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 18,6 Prozent des Arbeitsentgelts gezahlt. Davon entfallen 15 Prozent auf den Arbeitgeber und 3,6 Prozent auf den Schüler.
Kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen
Befristete Beschäftigungen, die Schüler ausschließlich während der Sommerferien ausüben, sind im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt sind.
In diesem Fall fallen unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Bei Schülern wird grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit angenommen.
Die Schülereigenschaft endet jedoch mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. In solchen Fällen gilt der Ferienjob als berufsmäßig.
Wichtig: Eine kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft (z. B. als Erntehelfer) ist seit 1. Januar 2026 sogar für bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres sozialversicherungsfrei.
Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind im aktuellen Kalenderjahr zusammenzurechnen. Bereits zuvor im selben Kalenderjahr ausgeübte (Ferien-)Jobs können so dazu führen, dass eine Beschäftigung in späteren Ferien zur Versicherungspflicht führt.
Bei Beginn jeder Beschäftigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob diese zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten Beschäftigungen die maßgebliche Zeitgrenze überschreitet. Wird die Zeitgrenze überschritten, tritt mit Beginn des aktuellen Ferienjobs Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, sofern keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.